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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 207

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 207)
Language
German
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IRI
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beizusetzen befugt sind. Jedem Wählenden wird davon eine Abschrift gegeben, damit er die Namen derjenigen, denen er seine Stimme ertheilet, abreissen, und sie dem Stimmensammler behändigen möge. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Achtens. Von den gewählten zwölf Kandidaten macht der Kommissär dem Magistrate längstens vor Verlauf von vierzehn Tagen die Anzeige, welche von ihm und den wirklichen Vorstehern unterschrieben sein muss. Neuntens. Aus den gewählten zwölf Kandidaten schlägt der Magistrate sechs der Landesstelle vor, welche diejenigen als wirkliche Gemeindevorsteher ernennet, welche ihr hiezu am tauglichsten scheinen werden. Zehntens. Sollten bei der Wahl Misshelligkeiten entstehen, so wird die Landesstelle über den von dem Magistrate darüber zu erstatteten Bericht die Gemeindevorsteher aus eigener Macht bestimmen. Eilftens. Die ernannten Gemeindevorsteher treten jedesmal mit lten November ihr Amt an. Zwölftens. Eine gleiche Wahl und Vorstellung der (Amtswerber) Kandidaten muss immer auch dann noch geschehen, wenn die Gemeinde mit ihren gegenwärtigen Vorstehern zufrieden ist, und solche daher in ihrem Amte auf das neue bestätigen will. In diesem Falle hat sie ihren einhellig, oder durch die Mehrheit der Stimmen unterfertigten Wunsch dem Stadtmagistrate schriftlich anzuzeigen, welcher, wenn nicht wichtige Ursachen entgegenstehen, immer darauf Rücksicht zu nehmen hat. Dreizehntens. Wenn einer von den Vorstehern stirbt, oder auf eine andere Art vom Amte koemmt, so ist einer aus den übrigen 6 Gewählten in dessen Stelle zu ernennen. 21. Die Pflichten der Gemeindevorsteher sind, dass sie die Gemeinde, wo es nöthig ist, vertreten, in ihrem Namen sprechen, die Gerechtsame der Gemeinde vertheidigen, für die Verpflegung der armen Juden sorgen, die zu den Gemeindeauslagen bestimmten Beiträge einheben, wenn es in unvorhergesehenen Fällen um eine neue Gemeindeauslage zu thun ist, sich an den Magistrat wenden, und überhaupt alles dasjenige besorgen, und handhaben, was zum Wohl der Gemeinde abzielt. Bei diesen, und allen Gemeindegeschäften und Rechnungen soll nur die deutsche Sprache gebraucht werden. Von den Gemeindevorstehern haben in Amtsangelegenheiten Einer für Alle, und Alle für Einen zu haften, sie können daher ihre Amtsgeschäfte, wie es ihnen gut dünkt, unter sich vertheilen, oder in Besorgung derselben unter sich abwechseln. 13 211

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