Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 206)
- Language
- German
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jüdische Vereinigungen seyn, als sich mehrere Juden wegen ihrer Religionsverhältnisse, Religionsübung, oder wegen eines gemeinschaftlichen Rabbiners dazu freywillig gesellen. Aber auch wegen Beischaffung der Religionsbedürfnisse, als Unterhaltung und Beleuchtung der Synagoge, Vertheilung des Ostermehls, Anschaffung des Paradiesapfels, Besorgung des Frauenbads, Besoldung der Synagogendiener, Vorsänger, Rabbiner etc. stehet es jedem einzelnen Juden frey, der Vereinigung, folglich der Leistung angemessener Beiträge, beizutreten oder sich davon auszuschliessen. Daher sind auf dem Lande keine jüdische Gemeindevorsteher nothwendig, jedoch wird da, wo eine Synagoge vorhanden ist, ein Synagogen Vorsteher gestattet. 19. Zu einem Gemeindevorsteher in Prag, kann nach Verlauf von sechs Jahren kein anderer gewählt werden, als der über den erhaltenen deutschen Schulunterricht sich auszuweisen vermag. Vor diesem erhält aber derjenige den Vorzug, der zugleich über die vollendeten Philosophischen Studien gültige Zeugnisse beibringen kann. 20. Die Wahl geschieht nach folgender Richtschnur: Erstens. Alle drei Jahre am 15. September, und wenn an diesem Tage ein jüdischer Feiertag einfallt, am nächstfolgenden Tage wird die Wahl vorgenommen. Die Bestimmung des ersten Wahltages wird der Landesstelle überlassen. Zweitens. Zur Wahl sind sämmtliche Hauseigenthümer der Gemeinde zu erscheinen berechtigt. Wo ein Haus mehrere Eigenthümer hat, soll nur einer aus ihnen und zwar der Eigenthümer des grösseren Antheils, die Stimme haben. Drittens. Die Vorsteher müssen aus dem Mittel der Gemeinde gewählt werden. Viertens. Sie sind der Wahl nicht fähig, wenn sie nicht ein eigenes Haus besitzen. Fünftens. Für die prager Judengemeinde sind sechs Vorsteher bestimmt, die Gemeinde hat also zwölf Männer zu wählen. Sechstens. Bei der Wahl soll jedesmal ein Kommissär von dem prager Stadtmagistrat erscheinen, welcher mit den wirklichen Gemeindevorstehern die Stimmensammlung gemeinschaftlich vornimmt. Siebentes. Die Letzteren machen von den Namen derjenigen, die sie der Wahl fähig halten, ein Verzeichniss, dem sie ihren eigenen Namen 210 12