Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 205)
- Language
- German
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15. Sowohl zu dem öffentlichen Gebrauche in den Synagogen, als zum Privatgebrauche, sind keine andere Religionsbücher erlaubt, als welche entweder von der Zensur in Wien, oder durch den in Prag angestellten Zensor der hebräischen Schriften und Bücher, mit Zuziehung der jüdischen Lehrer, untersucht, und zugelassen worden sind. Nach drei Jahren sollen ausländische Religionsbücher gar nicht mehr gestattet werden. 16. Jeder Jude, der sich trauen lassen will, hat ebenfalls von dem christlichen Schulenoberaufseher ein schriftliches Zeugniss, über den in der deutschen Sprache gemachten guten Fortgang beizubringen. Nur diejenigen sind davon ausgenommen, welche im Jahre 1786 das sechzehnte Jahr ihres Alters bereits erreicht hatten. Die Uibertreter dieses Gesetzes sind nach dem 48 § 4ten Kapitel des bürgerlichen Gesetzbuches zu bestrafen, und diejenigen, welche Trauungen verrichtet haben, sind ihres Amtes zu entsetzen, und dessen auf immer für unfähig zu erklären. 17. Damit die Juden, welche sich dem Lehramte widmen wollen, die vorgeschriebene Methode erlernen, und sich zu ihrer Bestimmung tauglich machen mögen, sollen sie die Hauptschule in Prag besuchen, und werden dort, wenn sie arm sind, eben die Aushilfe geniessen, welche die christlichen Präparanden (in der Vorbereitung begriffenen Schullehrer) geniessen. Da übrigens den Juden kein Mittel benommen seyn soll, sich zu nützlichen Staatsbürgern auszubilden, so sollen sie gleich allen christlichen Jünglingen, in den mindern lateinischen sowohl, als in den philosophischen, juridischen und medizinischen Studien, mit Ausnahme des katechetischen Unterrichtes, den Zutritt haben, und mit den übrigen Schülern auf gleichen Fuss behandelt werden. III. Gemeindeverfassung 18. Eine eigene Judengemeinde besteht nur in Prag. Auf dem Lande gehört jeder jüdische Einwohner, als Unterthan, zu derjenigen Gemeinde, welcher derselbe bisher in Rücksicht auf Gerichtbarkeit und obrigkeitliche Rechte zugeordnet war. Auf dem Lande können also nur in so ferne 11 209