Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 204

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 204)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2644300-2644317--2172-2646517
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

mit Aufstellung der Thora zu verrichten, hat dieselbe dafür zum Besten der jüdischen Normalschulen eine jährliche Taxe von 50 fl. zu zahlen. Diese Erlaubniss soll aber in keinem Falle weiter, als auf diese Familie, und ihre Hausgenossen sich erstrecken. 12. Jede Versammlung, die einen Rabbiner hat, ist gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Kameraltaxe erlaubt, eine eigene Begräbnisstätte oder einen sogenannten Gottesacker zu haben und dazu von der Herrschaft, oder von der christlichen Gemeinde den Grund zu erkaufen. Immer aber muss die Begräbnisstätte nach der allgemeinen Vorschrift ausser dem Wohnorte errichtet, und daher dem Kreisamte vorher darüber die Anzeige gemacht werden. II. Unterricht 13. Die jüdischen Schulen sind nach den für andere deutsche Schulen bestehenden Vorschriften anzulegen. Wo die Familien nicht zahlreich, oder nicht vermöglich genug sind, eine eigene Schule zu halten, und den Lehrer zu besolden, müssen alle Judenkinder, wenn sie das vorgeschriebene Alter erreicht haben, bei Strafe des doppelten Schulgeldes, in die christliche Schule zum Unterricht gesendet, und die Lehrer angewiesen werden, sich nach der Verordnung vom 15. Dezember 1782, welche die Vorschrift in Ansehung der, die christlichen Schulen besuchenden, Judenkinder enthält, zu benehmen. Hierauf haben die Schuldirektoren, die Seelsorger, und Obrigkeiten zu sehen. Die Lehrer der jüdischen Schulen da, wo die Gemeinde nicht schon eigene Uibersetzer hat, sind als Uibersetzer in Eidespflicht zu nehmen. 14. Da bei der gegenwärtigen Verfassung die vollständige Kenntniss der deutschen Sprache und Schrift den Juden unentbehrlich ist, so soll kein Jüngling zum Unterrichte im Talmud zugelassen werden, wenn er nicht eine schriftliche Erlaubniss des christlichen Schulenoberaufsehers beibringt, welche solche nicht eher ertheilen wird, als bis er durch eine genaue Prüfung sich von dem Fortgange überzeugt hat. Die Uibertreter dieses Verbots sollen von den Schullenoberaufsehern, welche darauf zu wachen haben, dem Kreisamte unverzüglich angezeiget, und nach Beschaffenheit der Umstände bestrafet werden. 208 10

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.