Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 203

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 203)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2644300-2644317--2171-2646516
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

r. Um zu dem Amte eines Religionsweisers oder Schulsingers zu gelangen, ist drei Jahre nach Ausfertigung des gegenwärtigen Patents die Kenntniss des deutschen Schulunterrichts, immer aber ein Zeugniss von guten Sitten erforderlich. Die Zeugnisse sind dem Kreisamte, und in der Stadt Prag dem Magistrate vorzulegen, und nur nach derselben genauen Prüfung die Wahl zu bestättigen. 8. Fremde, im Lande herumziehende Prediger und Schulsinger sind nirgend zu dulden, sondern als Landstreicher anzusehen und zu behandeln. 9. Die Geburts- Trau- und Sterbelisten sind unter Aufsicht der katholischen Ortspfarrer und Selsorger, von dem jüdischen Schullehrer, oder wo kein Schullehrer vorhanden ist, von einem von der Obrigkeit zu bestimmenden Hausvater unter eidlicher Pflicht zu führen, und mit jedem Vierteljahre der Obrigkeit in Abschrift zu überreichen. 10. Keine Beschneidung ist ohne obrigkeitlichen Meldezettel, keine Trauung ohne erhaltene Bewilligung der Landesstelle, und kein Begräbniss ohne den, von der Obrigkeit mitzuunterfertigenden Beschauzettel, vorzunehmen . Die von der Obrigkeit darüber zu führenden Vormerkungen, so wie ein getreuer Auszug aus den, von dem Schullehrer, oder allenfalls einem dazu bestimmten Hausvater geführten Geburts- Trau- und Sterbelisten, ist mit Ende des Jahrs dem Pfarrer jeden Orts zu übergeben, damit er die Hauptregister in Ordnung und Zuverlässigkeit erhalte. 11. Wo zu den Religionsübungen eine Synagoge, oder ein zur Verrichtung des öffentlichen Gottesdienstes bestimmtes Privathaus besteht werden solche beibehalten, auszubessern, oder wieder neu zu erbauen bewilligt. Auch wird das Kreisamt, wenn die Familien zahlreich genug und die nöthigen Kosten zu tragen vermögend sind, die Erbauung einer Synagoge erlauben. Wenn aber eine einzelne Familie die Erlaubniss zu erhalten wünschet, für sich allein, zur eigenen Bequemlichkeit, das Gebet in ihrem Hause, 9 207

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.