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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 202

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 202)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2170-2646515
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gionsübung sich entweder einen Rabbiner zu halten, oder ohne denselben zu bleiben. Die Bestimmung seiner Besoldung ist ihrem freyen Einverständniss ganz überlassen, und jeder einzelne derselben ist befugt, sich von dem Beitrage auszuschliessen. Soll jedoch an einem Orte, wo bis jetzt kein Rabbiner war, ein solcher aufgenommen, und angestellt werden, so muss vorläufig die Anzeige dem kön. Kreisamt und von diesem der Landesstelle gemacht, und von derselben die Bewilligung abgewartet werden. 3. Obgleich zum Rabbiner nicht eben einer aus den wählenden Familien genommen wird, so muss er jedoch immer ein Innländer seyn. Schon dermalen kann zum Rabbiner Niemand gewählt werden, der sich über die Kenntniss des deutschen Schulunterrichts nicht ausweiset, auch sonst als ein Mann von unbescholtenen Wandel und Sitten bekannt ist. Vier Jahre nach Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes aber kann Niemand zum Rabbiner gewählt werden, der nicht auch die philosophischen Wissenschaften, das Naturecht und die Ethik (Sittenlehre) auf einer erbländischen Universität mit gutem Fortgange gehört hat, und darüber glaubwürdige akademische Zeugnisse beibringt. 4. Die vollzogene Wahl muss binnen vier Wochen auf dem Lande von der Ortsobrigkeit dem Kreisamte, in der Hauptstadt Prag dem Stadtmagistrate zu Bestätigung angezeiget werden. 5. Einen besonderen eigenen Talmudlehrer zu bestellen, wird nicht bewilliget, sondern ist gleich bei der Wahl des Rabbiners darauf Bedacht zu nehmen, dass derselbe auch den talmudischen Unterricht zu geben fähig ist. 6. Die Religionsweiser oder Schulsinger, der sogenannte Schames, und andere Unterdiener können auf die nemliche Art wie die Rabbiner nach Gutbefinden bestellt werden, müssen aber immer aus den sie bestellenden Ortschaften seyn. Auch können solche nach Verhältniss der Anzahl und Vermögensumständen der Ortschaften entweder ordentlich besoldet, oder durch andere Vortheile jährlich belohnt, die Besoldung oder Belohnung aber genau bestimmt und von dem Kreisamte bestättiget werden. 206 8

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