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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 201

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 201)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2169-2646514
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Steuern wie den christlichen Mitbürgern auferlegen, da sie doch auch dieselben Pflichten hätten. Auf diesen Punkt der Beschwerde antwortet die Regierung, eine Abänderung der Steuer sei ausgeschlossen. Die Bittsteller seien mit ihrem Gesuche um Milderung abzuweisen, weil es in keiner Hinsicht angehen würde, die Juden in Ansehung der Steuer mit den Christen gleichzustellen. DAS JUDENPATENT VOM 3. AUGUST 1797 Wir Franz der Zweite von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmazien, Kroatien, Slavonien, Gallizien, Lodomerien und zu Jerusalem König etc. etc. Um die Judenschaft in Böhmen nach den angenommenen Grundsätzen der Duldung zum Besten des Staates und ihrem selbsteigenen, der bürgerlichen Bestimmung immer näher zu bringen, damit die Gesetzgebung den Unterschied, den sie bisher zwischen den christlichen, und jüdischen Unterthanen zu beobachten genöthigt war, endlich ganz aufzuheben, in Stand gesetzt werde, ist erforderlich, den, in dieser Absicht getroffenen vorbereitenden Vorkehrungen nunmehr bestimmtere Vorschriften folgen zu lassen. Daher soll von den Verordnungen, welche in Ansehung der böhmischen Judenschaft über die Religionsübung, den Unterricht, die Gemeindeverfassung, den Bevölkerungsstand, die Nahrungswege, die politischen und Rechtsbehörden, und die Pflichten gegen den Staat bestehen, von nun an die Anwendung auf folgende Art gemacht werden. I. Religion 1. Die gesammte Judenschaft soll in Ausübung ihrer väterlichen Religion, und angeerbten Gebräuche, so weit, als solche mit den allgemeinen Landesverordnungen, und diesem Gesetze nicht im Widerspruche stehen, durchaus frey und ungehindert seyn. 2. Den zusammen an einem Orte, oder in mehreren benachbarten Ortschaften wohnenden Juden stehet frei, zu ihrer gemeinschaftlichen Reli- 7 205

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