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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 200

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 200)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2168-2646513
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In der erwähnten Beschwerdeschrift der Juden wird darauf hingewiesen, daß die Juden Böhmens kaum zwei Prozent der Bevölkerung bilden und die Seele des inländischen Handels sind, während die nichtjüdischen Handelshäuser sich in erster Reihe mit Import befassen, treiben die jüdischen Kaufleute Export und geben dadurch tausenden Mitbewohnern Arbeit und Brot. Besonders hart sei die Bestimmung über eventuelle Landesverweisung. Was sollten all die bejahrten Männer machen, die sich bisher ehrbar ernährt haben und nun kein anderes erlaubtes Gewerbe wählen können. Sollten sie aus diesem Grunde des Landes verwiesen werden? VI. Die „Rechtsbehörden" werden im Kapitel VI §§ 55-60 besprochen. Die Judenschaft ist in politischen Angelegenheiten der Landesobrigkeit unterworfen. Gesuche oder Beschwerden in politischen Angelegenheiten müssen zunächst bei der Grundobrigkeit eingereicht werden, diese leitet sie an das Kreisamt, das sie der Landesstelle vorlegt. Bei Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde entscheidet die Ortsobrigkeit. In Rechtssachen ist die Judenschaft den ordentlichen Gerichten unterworfen. Den Rabbinern wurde die Ausübung einer Gerichtsbarkeit bei Strafe verboten. VII. Das letzte Kapitel VII, § 61-63 setzt die „Pflichten der Juden gegen den Staat" fest. Diese Pflichten bestehen in Entrichtungen und in öffentlichen Dienstleistungen. Jüdische Hauseigentümer, die in Orten wohnen, welche zu den Straßenbau Robot leisten, müssen die Arbeit entweder selbst verrichten oder durch jüdische Arbeiter verrichten lassen. Die jüdischen Untertanen sind wie die christlichen zur Militärdienstleistung heranzuziehen. Das Steuersystem sollte geändert, die Steuersumme aber die gleiche bleiben (216.000 fl. jährlich). In der Eingabe wies die Judenschaft darauf hin, daß die Steuer der böhmischen Judenschaft bis zum Jahre 1748 70.000 fl. betragen hatte. Da die Juden vom Militärdienste und anderen öffentlichen Pflichten befreit gewesen seien, wurde diese Steuer nur als eine Toleranzsteuer angesehen. Durch die Hofkanzleidekrete vom 15. Juli und 5. August 1748 wurde die jährlich zu entrichtende Steuer der böhmischen Judenschaft mit 216.000 fl. bemessen. Diese Steuer sei für zehn Jahre, also bis zum Jahre 1758 vorgeschrieben worden. Aber auch nach Ablauf der zehn Jahre sei diese Steuer eingehoben worden und habe die böhmische Judenschaft wirtschaftlich zugrunde gerichtet. Daher bitten die Juden, man möge ihnen die gleichen 204 6

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