Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 199)
- Language
- German
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blieb das Ehe- und Familiantengesetz, das im vorliegenden Patente aufgenommen wurde, bis zum Jahre 1859 in Kraft. Die böhmische Judenschaft wandte sich in geradezu leidenschaftlichem Ton gegen die Bestimmungen über die Heiratsbeschränkung. Sie hätten Beschimpfungen und Bedrückungen, ja selbst Vertreibungen und Plünderungen mit Geduld und Ergebung in göttlichen Willen ertragen; durch die Aufnahme der Ehebeschränkung im Judenpatente seien sie jedoch besonders gekränkt. Die Eingabe enthält die Bitte an den Kaiser, er möge die jüdischen Einwohner denselben Ehegesetzen unterwerfen wie die anderen Einwohner Böhmens. Zum freiwilligen Militärdienste könne man sich nur zu Kriegszeiten melden und es sei auch die körperliche Eignung Voraussetzung. Der Ackerbau könne von Juden nur dann betrieben werden, wenn sie nicht nur als Pächter, sondern auch als Eigentümer von Grund und Boden zugelassen werden. Die Möglichkeit, daß die Juden sich im Zunftgewerbe betätigen, sei sehr gering, wie an einem Beispiele gezeigt wird.4 Die Erleichterungen, welche diesen Gruppen gewährt seien, seien nur Schein. Wenigstens sollte den jüdischen Ärzten, Advokaten und „ausgezeichneten Handelsleuten" die Eheschließung gestattet werden, auch wenn sie nicht erstgeborene Söhne wären. Auch hier sei gleich die Antwort der Regierung kurz erwähnt. Die Bitte der Juden wurde abgelehnt mit der Begründung, man wolle die Juden vom Handelsstande abhalten und jüdische Ärzte und Advokaten gebe es schon genug. V. Kapitel V §§ 43-54 ordnet die „Nahrungswege der Juden". Verboten war ihnen die Pachtung von Schankhäusern, von Mahlmühlen und von einer Gerichtsbarkeit. Erlaubt war die Pachtung von obrigkeitlichen Gründen, die sie mit eigenen Händen oder durch andere Juden bearbeiten mußten. Sie dürfen Wechselstuben und Großhandlungen errichten und mit in- und ausländischen Schnitt-, Spezerei- und Gemischtwaren handeln. Vom Handwerk stehen ihnen alle Arten von Kommerzial- und Polizeigewerben offen. Sie sind von christlichen Meistern als Lehrjimgen aufzunehmen und zu Gesellen zu befördern. Den jüdischen Handwerkermeistern wird gestattet, besondere Innungen zu bilden, die den Zunftgeneralien unterworfen sind. Die christlichen Zunftvorsteher müssen über den freizusprechenden Lehrling oder über den zum Meister zu befördernden Gesellen ihr Urteil abgeben (§ 47). Wenn ein Jude nach Verlauf eines Jahres einen der erlaubten Berufe nicht gewählt hat oder seine Geschäftsbücher nicht in deutscher Sprache führt, so wird er als Schädling des Landes verwiesen. 5 203