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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 198

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 198)
Language
German
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IRI
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Die Gemeindevorsteher treten ihr Amt am 1. November nach der Wahl an. Sie haben die Rechte der Gemeinde zu verteidigen, für die Verpflegung der Armen zu sorgen und die Gemeindeumlagen einzuheben. Die Vorsteher sollen von den Gemeindemitgliedern in Ehren gehalten und ihr Amt soll ihnen durch Gehorsam und Folgsamkeit erleichtert werden. Sie erhalten eine jährliche Besoldung. Diese Bestimmungen fanden bei den Juden Zustimmung. IV. Kapitel IV §§ 25-42 befaßt sich mit den „Heiratsbeschränkungen", die der böhmischen Judenschaft auferlegt wurden. Die Zahl der jüdischen Familien wird nach den Bestimmungen vom Jahre 1789 auf 8600 festgesetzt. Diese Zahl darf nicht überschritten werden. Den jüdischen Familien wird nur in jenen Orten das Wohnrecht zugesprochen, wo bereits im Jahre 1725 Juden geduldet worden waren. Es sollten Judenfamilien-Konsignationen angelegt werden. Jede Familie soll eine Doppelnummer haben. Erstens die fortlaufende des ganzen Königreichs und dann jene, unter welcher die Familie auf ihrer Schutzherrschaft (Dominium) eingetragen ist. In einer berechtigten Judenfamilie ist die Heirat dem erstgeborenen Sohne bei Lebzeiten des Vaters gestattet, niemals aber dem zweiten Sohne oder dem Enkel, wenn dieser nicht in eine erledigte Familiennummer einrückt. Jene Juden, welche sich freiwillig dem Militärdienste widmen, können die Heiratsbewilligung ohne Unterschied der Geburtsfolge erhalten. Ebenso diejenigen, die sich dem Ackerbaue widmen und ihn persönlich betreiben, oder diejenigen, die ein ordentliches Zunftgewerbe, nach den bestehenden Vorschriften, drei Jahre ausüben (§51). Ferner unterliegen keiner Heiratsbeschränkung die Rabbiner und die geprüften Lehrer. Bei der „Heiratsbewerbung" muß der Bräutigam wenigstens 22 Jahre, die Braut 18 Jahre alt sein. Die Brautleute müssen auf dem Lande ein Vermögen von 300 fl. und in Prag ein solches von 500 fl. nachweisen. Wenn eine fremde Jüdin einen berechtigten Juden (Famiiianten) in Böhmen heiraten will, so muß sie 5000 fl. ins Land bringen. Fremde Juden können in Böhmen nur die Niederlassung erlangen, wenn sie für das Wohnen auf dem Lande ein Vermögen von 10.000 fl., für die Seßhaftigkeit in Prag ein solches von 20.000 fl. nachweisen. Es sei bemerkt, daß die Bestimmimg über die Zahl der in Böhmen zugelassenen Judenfamilien über ihre Heiratsbeschränkungen auf ein Hofdekret vom 25. September 1726 zurückgeht. Es sollte ursprünglich nur eine Interims Verfügung sein, bis die Reduktionspläne der Stadt- und der Landes Verwaltung durchgeführt wären. Während die Reduktionsversuche im Jahre 1729 endgültig scheiterten, 202 4

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