Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 197

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 197)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2644300-2644317--2165-2646510
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Jeder Jude, der nach 1770 geboren ist, muß vor seiner Trauung ein Zeugnis über seine deutschen Sprachkenntnisse vorlegen. Den jüdischen Lehramtskandidaten wird der Besuch der Hauptschule in Prag empfohlen und es werden ihnen Stipendien in Aussicht gestellt. Den jüdischen Studenten wird der Besuch der philosophischen, juristischen und medizinischen Fakultät gestattet. Gegen diese Bestimmungen erhob die Judenschaft Einwendung. Es wird sehr weitläufig dargelegt, daß es für die Juden sehr demütigend sei, daß das Talmudstudium der jüdischen Jugend vom Ermessen des nichtjüdischen Schuloberaufsehers abhängig gemacht werde. Eine Erschwerung des Talmudstudiums (das damals in Böhmen noch sehr gepflegt wurde) sei das Verbot der Einfuhr jüdischer Bücher. Sehr bemerkenswert ist die in der Eingabe enthaltene Bitte der Juden, die Statthalterei (Gubernium) möge die Zensoren anweisen, daß sie sich um die Religionsmeinung der Juden nicht kümmern solle. Die Antwort der Regierung, das sei hier vorweggenommen, war eine scharfe Rüge, welche der Judenschaft erteilt wurde. Eine besondere Erschwerung erblickten die Juden im § 16. Es wird hier für die jüdischen Heiratsbewerber, die im Jahre 1786 das sechzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht, ein Zeugnis über den Normalunterricht verlangt, während ein Hofkanzleidekret vom Jahre 1786 die Juden, die damals das dreizehnte Lebensjahr bereits erreicht hatten, vom Beibringen eines solchen Zeugnisses befreit hatte. III. Kapitel III. §§ 18-24 behandelt die „jüdische Gemeinde Verfassung". Eine Judengemeinde besteht nur in Prag. Auf dem Lande gibt es nur freiwillige religiöse Vereinigungen. Es sind daher auf dem Lande keine jüdischen Gemeindevorsteher notwendig. Zum jüdischen Gemeindevorsteher in Prag kann nur jener gewählt werden, der sich 1. über den erhaltenen deutschen Schulunterricht auszuweisen vermag. Den Vorzug erhält derjenige, der Zeugnisse über die vollendeten philosophischen Studien vorlegen kann. 2. Der ein Mitglied der Gemeinde ist und der 3. ein eigenes Haus besitzt. Das Wahlrecht haben die Hauseigentümer in der Gemeinde. Die Wahl soll alle drei Jahre vorgenommen werden. Es werden zwölf Kandidaten gewählt. Von diesen schlägt der Magistrat sechs der Landesstelle vor, die die Gemeindevorsteher ernennt. Bei Streitigkeiten ernennt die Landesstelle aus eigener Macht die Gemeindevorsteher. 3 201

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.