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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 196

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 196)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2164-2646509
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Mit der Aufsicht über die Führung der jüdischen Matrik wird der katholische Ortspfarrer betraut, dem auch am Ende eines jeden Jahres ein genauer Auszug aus den Geburts-, Trauungs- und Sterbebüchern übergeben werden muß. Keine Beschneidung darf vorgenommen werden, wenn nicht der Meldezettel der Obrigkeit vorliegt. Eine Trauung darf nur vollzogen werden, wenn die Landesstelle die Erlaubnis gegeben hat, und ein Begräbnis nur stattfinden, wenn ein amtlicher Beschauzettel erteilt wurde. Bereits bestehende Synagogen und Betlokale dürfen ausgebessert oder aufs neue erbaut werden. Ein ständiger Privatgottesdienst darf nur gegen Erlag einer Jahrestaxe von 50 fl. abgehalten werden. Nur jene jüdische Vereinigimg darf gegen Entrichtung einer Kammeraltaxe einen Friedhof anlegen, die einen Rabbiner hat .2 Gegen diese Bestimmungen erhob die böhmische Judenschaft in einer Eingabe vom 10. Dezember 1798 entschiedenen Einspruch. Es wird gesagt, daß der Rabbiner nicht von der Gemeindekasse besoldet, sondern nur von freiwilligen Beiträgen erhalten werden sollte, einen schweren Schaden bringe. Der innere Friede in der jüdischen Gemeinde werde dadurch unterwühlt und Anlaß zu Zwistigkeiten gegeben. Was die Ausbildung der Rabbiner betreffe, so sei zu befürchten, daß die Rabbinatskandidaten durch den Studienzwang an den Universitäten das theologische Studium vernachlässigen oder sich weit einträglicheren Berufen zuwenden würden. II. Im Kapitel II §§ 13-17, das die Überschrift „Unterricht" trägt, wird angeordnet, daß die jüdischen Schulen nach den Grundsätzen der deutschen Schulen eingerichtet werden müssen. Wenn die Möglichkeit der Erhaltung einer jüdischen Schule nicht gegeben ist, so sollen die jüdischen Kinder die christlichen Schulen besuchen. Den Lehrern dieser Schulen wird die Verordnung vom 15. Dezember 1782 über das Verhalten der christlichen Lehrer jüdischen Schülern gegenüber in Erinnerung gebracht.8 Die jüdischen Lehrer sollen gleichzeitig beeidete Übersetzer aus dem Hebräischen sein. Den jüdischen Schülern soll die Teilnahme am Talmudunterrichte erst erlaubt werden, wenn sie eine schriftliche Bewilligung des christlichen Schuloberaufsehers beibringen. Diese wird erst nach einer strengen und erfolgreichen Prüfung in der deutschen Sprache erteilt. Die im Auslande gedruckten Religionsbücher müssen in Wien oder Prag dem Zensor vorgelegt werden. Nach Ablauf von drei Jahren dürfen die im Auslande gedruckten Religionsbücher auch im Privatgebrauche nicht verwendet werden. 200 2

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