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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 195

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 195)
Language
German
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IRI
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Das Judenpatent von 1797 Von Dr. Simon Adler Das Judenpatent von 1797, das im Folgenden veröffentlicht wird, ist die wichtigste Quelle für die Erkenntnis der rechtlichen Verhältnisse, unter welchen die Juden in Böhmen ein halbes Jahrhundert, nämlich bis zum Jahre 1848, gelebt haben. Das Patent bedeutete unzweifelhaft einen Fortschritt in der Gesetzgebung für die Juden, aber es war bei weitem nicht das, was die Juden selbst erwarteten. Das ersieht man aus einer sehr umfangreichen Beschwerdeschrift der jüdischen Gemeinde in Prag, die an anderer Stelle veröffentlicht werden wird und aus der hier nur Weniges mitgeteilt werden kann. Dagegen sei hier noch ein anderes Aktenstück, die Antwort der österreichischen Regierimg, im Wortlaute mitgeteilt, weil dieselbe die Anschauungen der höchsten Behörde wiedergibt und daher als Ergänzung des Judenpatents anzusehen ist Dem Abdrucke des Judenpatents geht eine Inhaltsangabe voraus, an deren einzelne Kapitel sich die Bitte der Judenschaft um Abänderimg anschließt. I. Im Kapitel I §§ 1-12 „Religion", wird verfügt, daß die Ausübimg der jüdischen Religion, soweit sie mit dem Gesetze und den Landesverordnungen nicht im Widerspruch stehe, frei und ungehindert gestattet sei. Es steht den Juden frei, einen Rabbiner anzustellen. Es kann aber kein Jude gezwungen werden, einen Beitrag zur Besoldung desselben zu leisten. Derjenige, der zum Rabbiner gewählt wird, muß 1. ein Inländer sein, 2. sich über die „Kenntnisse des deutschen Schulunterrichts" ausweisen, 3. ein Mann von unbescholtenem Wandel und guten Sitten sein, 4. die philosophischen Studien an einer inländischen Universität gemacht haben und 5. fähig sein, im Talmud Unterricht zu erteilen. Religionslehrer, Vorbeter und Synagogendiener (Schamosim) können nach Wunsch der Judenschaft angestellt werden, müssen jedoch ihr Wohnrecht in dem Orte haben, für den sie bestellt werden. Das Kreisamt bestätigt sie, wenn sie ein Sittenzeugnis und ein Zeugnis über den empfangenen deutschen Schulunterricht vorlegen. Wanderprediger und Gastkantoren sollen nicht geduldet werden und sind von den Behörden als Landstreicher zu behandeln. 1 199

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