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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 179

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 179)
Language
German
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ner christlicher Meister beruhte, müßte sie umbringen. In diesem Einwand wird die Stimme des modernen kleinen Handwerkers laut, der nach Schutz ruft gegen die bedrohliche Konkurrenz der Juden, die in Verbindung mit gedungenen christlichen Fachleuten in diesem Falle als Großproduzenten auftreten. Das ist das tatsächliche Novum im Gutachten des Iglauer Kreishauptmanns. Leider wissen wir nicht, welche Stellung das mährische Landestribunal einnahm, als es das Gesamtgutachten für die Böhmische Hofkanzlei abfaßte. Diese sechs Berichte der Kreishauptleute boten dem mährischen Landeshauptmann, Franz Dominik Grafen Podstatsky, hinreichenden Stoff zu seinem Summargutachten, das am 12. September 1719 nach Wien abging.17 Das Gutachten des mährischen Tribunals empfahl hinsichtlich der Beaufsichtigung der Judenarbeit die bisherige Übung und stützte sich hiebei auf die zwei aus den Gutachten der Kreishauptleute geschöpften Hauptargumente. Dem Gutachten des mährischen Landestribunals erschien es vor allem nicht leicht, die Häute in den jüdischen Gerbereien durch christliche Meister ausarbeiten zu lassen. Sein Gedankengang deckte sich in diesem Fall fast völlig mit der Beweisführung des Brünner Kreishauptmannes Schubirz. Im Einklang hiemit betonte das Gutachten des Tribunals namentlich das obrigkeitliche Standesbewußtsein, das durch eine Verwirklichung der vorgeschlagenen Reform stark verletzt werden könnte, da die christlichen Meister, die in den (wenn auch den Juden bloß verpachteten) Gerbereien arbeiten sollten, pflichtgemäß in den Zünften organisiert sein müßten, wodurch auch die Obrigkeiten in eine gewisse Beziehung zu den Zünften geraten würden, was gegen den Wortlaut aller ständischen Vorrechte und Privilegien verstieße. Zu diesem gleichsam aus ständischen Grundsätzen heraus ablehnenden Standpunkt gesellte sich dann ein zweiter Grund, der auf die wirtschaftlichen Folgen gemäß den Folgen des kaiserlichen Reskripts vom 27. Jänner 1719 Bedacht nahm. Auch in diesem zweiten Punkte hatte das Gutachten des Tribunals den Kern seiner Beweisführung den Relationen der Kreishauptleute entnommen, vornehmlich wiederum der Relation von Schubirz. Mit Nachdruck wurde darauf hingewiesen, daß die Juden ihre christlichen Arbeiter besser zahlen, wodurch die Obrigkeiten und die Öffentlichkeit überhaupt in eine peinliche Lage kommen könnten, die dauernd zu werden drohe. Diese Gefahr würde nach der Anschauung des mährischen Landestribunals in der Hautpsache darin bestehen, daß die Juden für die erhöhten Kosten, die ihnen aus der Zahlung höherer Löhne an die christlichen Arbeiter erwachsen, sich dadurch schadlos halten würden, daß sie diese Last auf andere abwälzten; entweder würden sie den Obrigkeiten weniger Zins zahlen oder mit ihren Arbeitern absichtlich Ware minderer Qualität erzeugen oder die Ware gleicher Qualität 182 8

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