Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 175)
- Language
- German
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Darum begrüßte er den Plan des Reskriptes vom 27. Jänner 1719: dessen Verwirklichung würde nach seinen Ausführungen der jüdischen „Pfuscherei" und dem betrügerischen Eingreifen der Juden in die Gerbereiproduktion Einhalt gebieten und diese könnte in den Händen christlicher Arbeiter einen großen Aufschwung nehmen, zum Vorteil der wirtschaftlichen Gesamtlage des Landes und zur Steigerung des Landeskredites. Dabei betonte der Kreishauptmann auch die sozialen und humanen Wirkungen des Planes: seine Durchführung werde den christlichen Arbeitern gestatten, sich in der damaligen schweren Zeit4 eher eine lohnende Beschäftigung zu verschaffen und ihre materielle Lage zu verbessern. Nach seiner Meinung sollte die gesamte Facharbeit in den jüdischen Pachtgerbereien ausschließlich christlichen Arbeitern vorbehalten sein, während den Juden an dem durch Christenarbeit hergestellten Leder nur das Verlags- und Verkaufsrecht gewahrt bleiben sollte. Skeptischer wurde der Wiener Plan von dem Brünner Kreishauptmann Franz Schubirz Freiherrn von Chobinie beurteilt.6 Der Forderung, in den jüdischen Gerbereien nur christliche Handwerker zu beschäftigen, trat er mit zwei ernstlichen Einwänden entgegen. Aus dem ersten Einwand sprach der stolze Edelmann, der nicht gewillt war, etwas von seinen Standesprivilegien zu opfern. Schubirz wendete ein, die in den jüdischen Gerbereien arbeitenden christlichen Gerbermeister würden zunftmäßig organisiert sein und so würde auch die Obrigkeit, in deren Gerberei die christlichen Handwerker arbeiten würden, gewissermaßen in Abhängigkeit von den Zünften geraten. Das schien Schubirz eine bedenkliche Gefahr für die Standesprivilegien zu bedeuten und daher setzte er diesen Einwand an die erste Stelle. Und es ist bezeichnend, daß diesen Einwand - wie wir sehen werden - auch der mährische Landeshauptmann zu dem seinen machte: er betonte in seinem Summargutachten, die Verwirklichung des Reskriptprogrammes vom 27. Jänner 1719 bedrohe in gewissem Sinne die Adelsvorrechte. Vom wirtschaftlichen Standpunkt wog aber der zweite Einwand der Schubirzischen Äußerung schwerer. Der Brünner Kreishauptmann wies darauf hin, der in einer gepachteten jüdischen Gerberei arbeitende christliche Arbeiter werde auch seine bestimmten Ansprüche haben, namentlich auf ordentliche Bezahlung. Lohngeber könne entweder der unmittelbare Arbeitsgeber sein, der jüdische Pächter, oder der Eigentümer, nämlich die Obrigkeit. Ohne Angabe von Gründen hält Schubirz die Entlohnung der christlichen Meister durch die Obrigkeiten für untunlich; nach seiner Meinung müßten die christlichen Meister von ihren unmittelbaren Arbeitsherren, den jüdischen Pächtern, entlohnt werden. Schubirz ist jedoch der Überzeugung, daß dieser Modus eine bedenkliche wirtschaftliche Seite hätte. Schubirz beurteilte die Frage vor allen Dingen vom Standpunkte der Obrigkeit und 178 4