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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 173

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 173)
Language
German
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IRI
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in jüdischem Besitz waren. So waren die Juden als Pächter obrigkeitlicher Wirtschaftsunternehmungen naturgemäß in hohem Grade Werkzeuge in den Händen der betreffenden Obrigkeiten als der Eigentümer dieser Unternehmungen.2 Da den Herrschaftsdirektionen die Unverletzlichkeit der städtischen Zunftprivilegien in den meisten Fällen ein Dorn im Auge, jedenfalls aber zumindest gleichgültig war, so ließen sie ruhig auf ihren Dörfern die Juden „pfuschen", d.h. unberechtigterweise Handwerke betreiben. Die Juden hatten es dabei nicht einmal so sehr auf die Erzeugung abgesehen, als vielmehr auf den Handel mit der erzeugten Ware, schon aus dem Grunde, da es ihnen nicht möglich war, einzelne Handwerke ordnungsmäßig zu erlernen und sie deshalb gezwungen waren, sich bei ihrer handwerklichen Produktion christlicher Gesellen zu bedienen, sogenannter „Staller", die aus unterschiedlichen Anlässen mit ihrenMeistern zerfallen waren und ebenfalls kein Recht hatten, das Handwerk zu treiben. Unter diesen Umständen war die von jüdischen Handwerkern erzeugte Ware natürlich oft und vielmals nicht erstklassig. Dieser Mangel, besonders auf dem Gebiete des Gerberei wesens, blieb auch den Behörden nicht unbekannt. Es wurde daher von Wien aus der Versuch unternommen, hier Abhilfe zu schaffen. Der Darstellung dieses Versuches sollen unsere Ausführungen dienen. Mittels Reskriptes vom 27. Jänner 1719 an das Landestribunal von Mähren gab Kaiser Karl VI. sein Interesse am Gerbereiwesen in Mähren kund und deutete den Plan zu dessen Emporbringung an. Die Wiener Regierungskreise, aus deren Mitte das erwähnte Reskript hervorgegangen war, waren nie handwerklichen Unternehmungen der Judenschaft besonders zugetan. Sie waren überzeugt, daß das Handwerk durch Eingreifen der Juden zu sehr in Mitleidenschaft gezogen werde, da es die Juden angeblich oberflächlich und saumselig betrieben. Das Reskript vom 27. Jänner 1719, das dieser judenfeindlich gestimmten Atmosphäre entstammte, erklärte, an dem unerfreulichen Zustande des mährischen Gerbereiwesens sei vor allen Dingen schuld, daß damals angeblich keine Gerberei von dem unheilvollen Einfluß der Judenschaft frei war. Mit der Motivierung, derRegierung liege die wirtschaftliche Blüte des Landes am Herzen und die Gerberei könne neben der Tuchmacherei und Leinenweberei das „edelste" Handwerk im Lande sein, erteilte das mehrfach erwähnte Reskript dem mährischen Landestribunal den Auftrag, binnen sechs Wochen aus allen Kreisen Mährens herrschafts- und ortsweise Verzeichnisse zu beschaffen, wo Juden Gerbereien innehaben, sei es immittelbar zu eigen, sei es pachtweise von der Obrigkeit. Zugleich mit der Einsendung dieser Verzeichnisse sollte sieh das mährische Landestribunal zu dem Plane des Reskriptes äußern, ob es nicht möglich wäre, das mährische Gerbereiwesen in der Weise zu heben, daß künftighin die Juden höchstens als Pächter von Gerbereien aufträten, während die eigentliche Facharbeit (die Produktion) lediglich 176 2

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