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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 172

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 172)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644317--2140-2646485
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Die jüdischen Gerbereien in Mähren zu Beginn des achtzehnten Jahrhunderts Von Dr. Vaclav Zdcek, deutsch von Dr. Anton Blaschka Bekanntlich bemühte sich die Wiener Regierung zur Zeit Kaiser Leopolds I., Josefs I. und Karls VI., die habsburgischen Lande emporzubringen . Dies geschah nach französischem Vorbild aus der Regierungszeit Ludwigs XIV., d. h. im Geiste des sogenannten Merkantilismus, durch möglichst tatkräftige Förderung von Industrie, Gewerbe und Handel. Die Wiener Zentralbehörden und andere Stellen ließen es selbst nicht an Anregungen fehlen, wie einzelne Industriezweige emporgebracht werden sollten, und holten auch von den „Regierungen" der einzelnen Länder diesbezügliche Gutachten ein. Es bedarf keiner besonderen Betonung, daß bei all diesen Maßnahmen ebenso wie in Frankreich auch die Wiener Regierungskreise sich durch fiskalpolitische Rücksichten leiten ließen; es war darum zu tun, der Staatskasse erhöhte Einnahmen zuzuführen, um den gesteigerten Ansprüchen gerecht zu werden, welche die damaligen Kriege der Habsburger mit den Türken, mit Frankreich und mit den ungarischen Rebellen an sie stellten. Dem gekennzeichneten Bestreben der Wiener Regierung entsprang auch der Versuch, das Gerberhandwerk in Mähren, mit dem sich unsere Studie beschäftigt, zu fördern. Dieser Versuch ist auch deshalb bemerkenswert, weil hiebei eine ziemlich genaue Übersicht über das mährische Gerbereiwesen angelegt wurde, besonders soweit es sich in den Händen von Juden befand, d. h. in Händen der jüdischen Pächter obrigkeitlicher Gerbereien. Die Gerberei gehörte zu den einigen wenigen Handwerken, die damals den Juden zugänglich waren. Außer dem alten Vorrecht, auf Zinsen und auf Pfänder zu leihen, und außer dem Rechte, mit Altwaren zu handeln, durften die Juden in nachweißenbergischer Zeit lediglich die Gerberei, das Branntweinbrennen, die Handschuhmacherei und die Seifensiederei betreiben, da diese Handwerkszweige zunftmäßig nicht so streng geordnet waren wie andere Handwerke. Besonders schwerwiegend für die wirtschaftliche Stellung der Juden war der Umstand, daß es ihnen verwehrt war, Eigentumsrechte an christlichen Realitäten zu erwerben. Denn das Eigentumsrecht der Juden auf Realitäten war auf ihre Häuser im Ghetto beschränkt, oder wenn kein Ghetto, d. h. keine geschlossene Judenstadt - Judengasse - vorhanden war, auf jene Häuser, die von früheren Zeiten her 1 175

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