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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 169

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 169)
Language
German
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soll, fand am heutigen Tage statt. „Die Wahl wurde wegen der angedrohten Judenaustreibung verschoben. Gott aber in seiner Gnade und in seinem Erbarmen, der mit wachsamen Auge auf sein Volk sieht, hat das Herz der Kaiserin zum Guten gelenkt." Dieser Passus bezieht sich auf das Reskript der Kaiserin Maria Theresia vom August 1744, welches aus „triftigen Gründen" befahl, daß künftig keine Juden in Mähren und Böhmen zu dulden seien, diese völlig abgeschafft und zu diesem Ende ein sechsmonatlicher Termin vom 1.1. 1745 angefangen, eingeräumt werden soll. Am letzten Termine sollte kein einziger Jude in beiden Ländern betroffen werden. Der Ausweisbefehl wurde später zurückgezogen; s. d'Elvert, Gesch. d. Juden in Mähren und Schlesien, S. 191; jl. Jahrb., 1. c. S. 229; das. S. 221, § 4, Jahr 1657. 17 Die Begräbniskosten wurden nicht vor der Beerdigung erlegt, es wurde auch von den Begüterten ein Pfand gefordert; s. jl. Jahrb., 1. c. S. 220, § 3; Statut Kanitz, § 6. Die B. gewährte auch bedrängten Gemeindemitgliedern Darlehen auf Pfänder gegen Gewinnanteil an Geschäften, welche durch das Darlehen getätigt wurden (erlaubte Zinsen), s. jl. Jahrb. XIX, hebr. Abt. S. 23; Schulchan aruch Jore dea Abschn. 177 an versch. Stellen. 18 Nach Statut Neu-Raußnitz (MGWJ., 1. c. S. 171, § 15) sollen die Sammelbüchsen und die silbernen Schellenstöcke, welche Eigentum der B., beim ersten Vorsteher verwahrt werden. Der Schrank mit den Pfändern und die Schlüssel zu den Sammelbüchsen nimmt der 2. Vorsteher in Verwahrung. Der Pinax der B. liegt beim 3. Kassier. 19 Die Wochengelder entsprechen den Zeitverhältnissen; das Geld war sehr rar. In Eibenschitz wurde ein halber kr. pro Woche, oder 25 kr. p. A. eingehoben (§ 11). Ein Chewramitglied, welches mit seinen Wochenbeiträgen im Rückstände, kann nicht in die Wahl kommen. Ein Armer, der außer der Gemeindesteuer steht, d. h. weniger als 7 kr. zahlt, kann 6 kr. seines Wochengeldes schuldig sein und kommt dennoch in die Wahl. 20 Hebr. Poschut, laban, lat. albus; s. Zunz. zur Gesch. und Literatur, S. 548 und 564; jl. Jahrb. XIX, hebr. Abt. S. 22. 21 In den alten Totenprotokollen heißt es: a gestorben am... Tage des Monats. .. und am selben Tage beerdigt. Nur wenn jemand am Sabbat gestorben, mußte die Leiche bis zum Sonntage liegen bleiben. Es wird aus Deutr. 2183 geschlossen, daß eine Leiche nicht übernachten (über die Nacht unbegraben liegen) darf, Talmud bab. Tract. Sanhedrin 46 a; R M b M Hil. Abel. Abschn. 4 Hai. 8 rezipiert diese Vorschrift als Norm. 22 S. jl. Jahrb., 1. c. S. 226, § 7, Jahr 1707. Im Statut Boskowitz aus dem Jahre 1689 ist ein Pönale von 2 Pehm ( Böhm böhmischer Groschen) vorgesehen, für denjenigen, welcher nicht selbst geht, um das Grab auszuheben. Im Statut vom Jahre 1704 wird abermals darauf aufmerksam gemacht, wenn einem Mitgliede der B. eine Plet (= Billet, aus dem lat. pollex abgeleitet, hier kurzer schriftlicher Dienstzettel, s. Landau, in Wachstein, Urk. u. Akt. zur Gesch. d. Juden in Eisenstadt, S. 767) zugestellt wird, so muß er in eigener Person den Dienst verrichten. Bei Abwesenheit vom Hause muß seine Frau, den für die Stellvertretung zu entrichtenden Betrag erlegen. Wer diese Vorschrift übertritt, hat ein Pönale von 3Böhm zu erlegen. Das Raußnitzer Statut vom Jahre 1749 (MGWJ., 1. c. S. 175, § 33) setzt fest, daß ein Mitglied, welches zur Dienstleistung ausgelost, jedoch das Grab nicht ausheben will, 3 kr. zahlen muß, damit ein Stellvertreter gemietet werden kann. In Ung. Ostra ist in einem solchen Falle ein Pönale von 2 Groschen vorgesehen, s. jl. Jahrb. XIX, hebr. Abt. S. 22. Nach dem Statut von Kanitz sind Mitglieder, welche das 70. Lebensjahr überschritten, von jeder Dienstleistung befreit (§ 79). Im Jahre 1770 wurde Lasar b Gutman rofe (Wundarzt, Bader) als Mitglied der B. in Boskowitz unter der Bedingung aufgenommen, daß er sich verpflichtet, die Kranken zu besuchen, es seien Mitglieder der B. oder auch nicht. Ist der Kranke unbemittelt, so hat er die Pflicht, unentgeltlich zur Ader zu lassen. Dahingegen ist er von Pletten als Krankenwächter, oder des Grabschaufeins und 172 16

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