Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 168)
- Language
- German
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Anmerkungen 1 Sefer Chasidim des Jehuda b Samuel Chasid (lebte um 1200), weiches von seinen Schülern zusammengestellt wurde und 1538 zum ersten Male im Drucke erschien, s. Chajjim Josef David Asulai, Maarechet Gedolim „J" 29; ders. Maarechet Sepharim „Ch" 98; Benjacob, Ozar ha-Sepharim S. 197, Nr. 755. 2 Der Titel des Buches ist Gen. 3223 entnommen und soll ein Hinweis auf das Jenseits sein. Das Buch wurde häufig gedruckt und erschien zum ersten Male in Mantua 1626, s. Asulai, Maarechet Gedolim „A" 121; ders. Maarechet Sepharim „M" 164; Benjacob, 1. c. S. 347, Nr. 1659; Abraham Danzig, Chachmat Adam, Ausg. Warschau, S. 274. s Lieben K., Gal-Ed S. 4. - 4 jl. Jahrb. XIX, hebr. Abt., S. 21 ff. - 5 jl. Jahrb. XXI, S. 218ff. - 6 MGWJ., Jahrg. 70, S. 166ff. 7 s. MGWJ., 1. c. S. 171, § 14; jl. Jahrb. XXI, S. 222, § 13; s. auch Statut Tobitschau, Ms. Moravia B. B. Brünn. In Eibenschitz sind 4 Wahlmänner und 1 Stellvertreter (Nichnas, § 5), später (§ 47) 5 Wahlmänner und 2 Stellvertreter vorgesehen. In § 7 wird der Wirkungskreis des Stellvertreters und der Wahlmodus beschrieben. Das Statut Kanitz (§61) schreibt 5 Wahlmänner und 1 Stellvertreter vor. 8 Müssen in einem solchen Verhältnisse zu einander stehen, daß sie einer gegen den andern Zeugeschaft ablegen, oder zu Gericht sitzen dürfen; s. Schulchan Aruch Choschen Mischpat, Absch. 7, § 9 und Absch. 32; jl. Jahrb. XXI, S. 227. 9 In § 33 heißt es, daß nach altem Statut ein Primus mit zweijähriger Amtsdauer gewählt wurde. Im Jahre 1702 wurde das Amt des Primus aufgehoben, dafür aber 4 Vorsteher vorgesehen, doch findet sich auf Eibenschitzer Grabsteinen nach 1800 noch der Titel: „Primus der Chewra". 10 jl. Jahrb., 1. c. S. 247. 11 MGWJ., 1. c. S. 71. Wenn aber die Wahlmänner einstimmig beschließen, daß alle alten Vorsteher im Amte bleiben sollen, so soll dieser Beschluß zu Recht bestehen. Das Kanitzer Statut (§ 69) schreibt vor, daß ein Vorsteher aus der abgelaufenen Amtsperiode im Amte bleiben muß. 12 § 63 der Kanitzer Statuten lautet: Wer vor seiner Hochzeit Mitglied der B. war, kann, wann er den Titel eines Chaber (s. hist. Jahrb. I, S. 416, n 3) hat, ein Jahr nach seiner Verheiratung in die Wahl kommen (aktives Wahlrecht), ohne Chabertitel aber erst nach 2 Jahren. Ein Chaber kann schon 2 Jahre nach seiner Verheiratung zum Vorsteher (passives Wahlrecht) gewählt werden, einer der den Chabertitel nicht besitzt, kann erst drei Jahre nach der Verheiratung zum Vorsteher gewählt werden. Von den 3 Vorstehern müssen die 2 ersten Vorsteher den Chabertitel besitzen (§ 64). 13 Statut Boskowitz; jl. Jahrb., 1. c. S. 225. 14 Statut Boskowitz. Das Kanitzer Statut § 65 schreibt vor: Jeder gewählte Vorsteher hat an die Kassa der B.18 kr. zu erlegen. Auch wer die auf ihm gefallene Wahl nicht annimmt, hat ein Pönale von 18 kr. zu erlegen. 15 Die Wahl im Hause des ersten Vorstehers ist in allen mähr. Statuten vorgeschrieben. 16 Auch in Kanitz, Eibenschitz, Tobitschau und Ung. Ostra am genannten Tage. Das Statut von Boskowitz schreibt zwei Vollversammlungen jährlich vor, eine am genannten Tage, die zweite am Laubhütten-Halbfeste. Die Neuwahl soll am Laubhütten-Halbfeste stattfinden. Wie aber aus dem Protokollbuche ersichtlich, fanden die Neuwahlen am Schuschan Purim statt. Wenn aber dieser Tag mit einem Sabbat zusammenfiel, so wurde die Neuwahl am darauffolgenden Sonntag vorgenommen. Über eine ausnahmsweise am 11. Ab 1745 (9. August) vorgenommene Wahl berichtet das Protokollbuch von Boskowitz: Die Neuwahl der Vorsteher, welche nach altem Brauche am Schuschan Purim vollzogen werden 15 171