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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 167

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 167)
Language
German
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IRI
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IV. Bet- und Bußtag Am Bußtage des Adar-Neumondstages (im Schaltjahre Rüsttag des Neumondstages Adar II) ist für die Mitglieder der Chewra in Raußnitz und Eibenschitz Halbfasttag und Bettag. Nach dem Morgengebete sollen die Brüderschaftsmitglieder den Friedhof besuchen, dort die vorgeschriebenen Bußgebete und Psalmen lesen und den Friedhof begehen. Jeder muß eine Spende geben und ist verpflichtet, einen halben Tag zu fasten. Laut Statut Neu-Raussnitz wird der Rabbiner mit einer Bußpredigt beehrt, welche auf dem Friedhofe abzuhalten. Für den „Gang auf den Friedhof" erhält er 45 Kreuzer. Im Jahre 1761 wurde die Taxe für „den Gang auf den Friedhof" rückwirkend auf das vorhergehende Jahr auf 1 fl. 30 kr. ( ein Reichstaler) erhöht. Diese Taxe gilt für alle kommenden Rabbiner und für alle Zeiten. Wer am genannten Tage - so schreibt es das Eibenschitzer Statut vor - abwesend, muß den Bet- und Bußtag am 7. Adar,68 spätestens aber am Rüsttag des Nissan-Neumondstages abhalten. In Boskowitz, Kanitz und Tobitschau ist für die Mitglieder der Brüderschaft der 7. Adar (im Schaltjahre der 7. Adar II) Bet- und Bußtag. In Ung. Ostra ist der Bußtag am Rüsttage des Nissan-Neumondstages.54 In Kanitz ist eine Taxe von 45 kr. für die Predigt festgesetzt, welche der Rabbiner auf dem Friedhofe abzuhalten hat. Am Sabbat vor dem 7. Adar muß der Gemeindediener den halbtägigen Fasttag ankündigen. Die „Nebengeher" müssen die Brüderschaftsmitglieder am vorhergehenden Tage von dem abzuhaltenden Büß- und Bettage verständigen. Wer nicht fastet, hat 12 kr. an die Almosenkasse der Chewra zu zahlen (Statut Kanitz). Betreffs des Fastens am 7. Adar schreibt das Statut von Boskowitz aus dem Jahre 1748 vor: Sollten sich weniger als 26 Mitglieder der Brüderschaft daran beteiligen, was durch den Diener festgestellt werden soll, dann muß die fehlende Anzahl durch gelehrte Nichtmitglieder der Chewra ergänzt werden, diese sollen auch den Friedhof besuchen (um die Gebete zu verrichten).65 170 14

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