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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 166

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 166)
Language
German
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IRI
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Vorstehern einzuteilen"; dagegen darf sich kein Brüderschaftsmitglied auflehnen. Zum Brudermahle mußte in Neu-Raußnitz der erste Vorsteher einen Reichstaler, die zwei andern Vorsteher je einen halben Gulden beisteuern. Zur Bedienung bei dem Brudermahle wurden in Raußnitz die Melatsches (Mladsy) und der Simchah Sossaun herangezogen. Auch die Vorsteher waren verpflichtet zu servieren und die Speisen „bei der hohen Tafel" aufzutragen. Es wurde ihnen aber auch zur Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Speisen nicht verderben. Die alten Vorsteher, d. h. die Vorsteher der abgelaufenen Amtsperiode, die ja als die Gastgeber betrachtet wurden, sich der Bewirtung der Vereinsbrüder widmen mußten, veranstalten tags darauf ein intimes Mahl, „Nachmahl" genannt. Dieses „Nachmahl" wurde in Neu-Raußnitz im Jahre 1752 verboten. Es waren harte Zeiten, die Not zur Zeit des schlesischen Erbfolgekrieges mahnte zur Sparsamkeit. Das Statut Eibenschitz schreibt vor, daß am Büß- und Bettage, d. i. am Rüsttage des Adar-Neumondstages, nach dem halbtägigem Fasten und Verrichten der Bußgebete, der „Zettel gemacht", d. h. die Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufgestellt werde. Bei dieser Gelegenheit dürfen die Vorsteher einen Reichstaler verzehren. Aber auch nur einen Kreuzer mehr zu verausgaben, wird als Diebstahl an der Almosenkassa der Brüderschaft betrachtet und strenge verboten. An diesem Mahle dürfen nur die vier Vorsteher des laufenden Amtsjahres teilnehmen, selbst die Vorsteher des abgelaufenen Amtsjahres dürfen nicht zugezogen werden. Im Jahre 1776 wurde von der Brüderschaft in Raußnitz folgender Beschluß gefaßt: Die Majorität der Brüderschaftsmitglieder wünscht, daß das Brudermahl abgehalten werde. Nachdem aber offenbar, daß die Jahre nicht glatt dahinfließen, jedes Jahr härter, sorgenvoller als das vorhergehende, es aber dennoch in manchem Jahre geschah, das kostspielige Brudermahle veranstaltet wurden, was als Versündigung gegen Gott und Menschen betrachtet werden muß. In dieser schweren Zeit überflüssige Ausgaben machen, ist sündhaft! Deshalb wurde beschlossen, daß die Kosten des Brudermahles für jedes einzelne Mitglied der Brüderschaft nicht mehr als einen halben Gulden betragen dürfen, eingeschlossen Rabbiner, Vorsänger, Simchah Sossaun und Gemeindediener von welch Letzteren keine Beiträge gefordert werden, weil sie als Gäste der Chewra zum Brudermahle eingeladen werden. Für den Betrag von einem halben Gukhn (= 30 Kreuzer) wird jedem Bruder ein halber Fisch, ein Pfund Kalbfleisch, zwei Eier und eine Maß Wein kredenzt. Bei dem Brudermahle muß der Diener und der Hekdeschwärter (Spitalswärter) für das folgende Amtsjahr angestellt werden. Fällt das Brudermahl aus, dann müssen diese Bedienstete am Schuschan Purim aufgenommen werden (Statut Boskowitz). 13 169

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