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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 162

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 162)
Language
German
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IRI
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gezeichneten Rabbinern gegründet wurde. Es sahen sich deshalb die Vorsteher gezwungen, am folgenden Tage (16. März) neuerlich eine Versammlung einzuberufen, welcher außer den Vorstehern noch 75 Brüderschaftsmitglieder anwohnten. Die Mitglieder der Chewra wurden in Anwesenheit des Gemeindebeglaubten verwarnt und ihnen folgendes bekannt gegeben : „Es ist Zank und Streit an der Tagesordnung, es sollen aber von jetzt an die Mitglieder der Brüderschaft in Liebe, Freundschaft und Brüderlichkeit verkehren, auf die Stimme der Vorsteher hören, die Einrichtungen und Satzungen der Brüderschaft hochhalten, bis der Erlöser erscheinet und der Tod für immer schwindet .43 In diesem Falle wollen die gewählten Vorsteher im Amte bleiben, gemeinsam mit weitern drei Mitgliedern der Chewra die Statuten erneuern und festlegen. Andernfalls aber resignieren wir auf unser Amt; sie können sich andere Vorsteher wählen. Alle Anwesenden erklärten einstimmig, sich diesem Beschlüsse zu fügen. „Wer nicht suf die Stimme der Vorsteher hören will, den möge man mit Strafe belegen, oder aus der Chewra ausschließen." Auch einen Einzelfall berichtet das Boskowitzer Statutenbuch aus dem Jahre 1768. Mose, der Schwiegersohn des Gelehrten Mhrr44 Gedalja, hat seinen Mund gegen die Brüderschaft geöffnet, was durch glaubwürdige Zeugen festgestellt wurde. Die vornehmen Vorsteher ließen Gnade walten und verfügten, daß er um Verzeihung bitten muß, um wieder in Gnaden aufgenommen zu werden. Sollte er aber dies unterlassen, so darf er durch drei Jahre nicht in die Wahl kommen. So geschehen am 22. Adar 528 (11. März 1768). Mose45 aus Hamburg, Rabbiner in Boskowitz. Eine interessante Entscheidung aus dem Jahre 1772 hat uns das Protokollbuch aus Tobitschau erhalten. Der Beleidiger Daniel Sohn L. war bereits den Weg alles Fleisches gegangen und der Streit zwischen dem Verstorbenen und der Brüderschaft, gegen die er sich vergangen, kam dennoch nicht zur Ruhe, zumal die Brüderschaft sich ihres Rechtes nicht begeben wollte. Die strittige Angelegenheit wurde dem Rabbiner Isaschar Beer Bloch aus Hamburg, Rabbiner zu Tobitschau und Kojetein46 vorgelegt. Dieser traf die Entscheidung, daß die Witwe des Verstorbenen 10 fl. 22% kr. zu erlegen habe. Dann ist sie aller Verpflichtungen enthoben, jede Forderung hört auf, der Streit ist begraben. Die Witwe, deren Töchter und Schwiegersöhne sind von jeder Schuld frei. Die Witwe, deren Töchter und Schwiegersöhne verpflichten sich aber auch zu schweigen und kein abfälliges Wort gegen irgend ein Mitglied der Brüderschaft zu äußern. Somit sei Friede den Richtern Israels." Das Protokollbuch der Brüderschaft Kanitz, welches auch eine Friedhofseinteilung enthält, hat auch eine Gräberabteilung für Widerspenstige, welche sich gegen die Beschlüsse und Statuten der Brüderschaft durch Wort und Tat vergehen .47 9 165

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