Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 161)
- Language
- German
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Dienstleistung bereit sein, müssen die Gerätschaften verwahren und tragen dafür die Verantwortung. Widersetzt sich ein „Junger" dem Vorsteher, dann werden 15 Mitglieder zu Rate gezogen, diese bestimmen die Strafe, in welche der „Junger" verfällt. Das Eibenschitzer Statut legt dem Mladsy die Pflicht auf, beim Brudermahle zu servieren. Er muß zum Brudermahle in Festtagskleidern, mit einem weißen Handtuche auf den Schultern erscheinen und bei der Mahlzeit bedienen. Von dieser Pflicht kann kein „Mladsy" enthoben werden, es ist von altersher so der Brauch. Wer sich gegen die Brüderschaft vergeht, sich über die Geschäftsgebarung, über die Amtsführung der Vorsteher abfällig äußert, kann der Mitgliedschaft verlustig werden. Bei der Brüderschaft in Neu-Raußnitz wurde in einem solchen Falle das Folio, auf welchem sein Name verzeichnet war, aus dem Chewrabuche herausgerissen ,39 Auflehnungen gegen die Beerdigungsbrüderschaften sind in allen Chewrabüchern verewigt. So berichtet das Totenprotokoll der Gemeinde Tobitschau aus dem Jahre 1729: „Nachdem Selig Sohn K. gegen die Chewra und die Vorsteher seinen Mund aufgerissen, so wurde am heutigen Tage, nachdem er die Vorsteher und alle Mitglieder der Chewra öffentlich um Verzeihung gebeten, das Urteil über ihn gefällt, daß er „cassiert" wird und zu keiner wie immer gearteten heiligen Handlung durch drei Jahre zugelassen werden soll. Dies wurde beschlossen, „damit das ganze Volk es höre und nicht mehr sündige". Sollte aber durch Zeugen erhärtet werden, daß der genannte Selig jemanden fluchen sollte, oder gar gegen eines der Brüderschaftsmitglieder sich mißliebig äußern sollte, so muß er für eine kränkende Beleidigung jedes einzelnen Brüderschaftsmitgliedes 39 Groschen40 erlegen; diese Beträge sollen den Armen zufallen. Im Weigerungsfalle steht der Brüderschaft das Recht zu, gegen ihn so vorzugehen, wie man gegen alle jene vorgeht, welche die Brüderschaft verunglimpfen. So geschehen Sonntag 19. Adar II 1729,41 Asriel, Sohn Mordechai, amtiert hier in der heiligen Gemeinde Tobitschau." Im Statut von Boskowitz findet sich folgender Eintrag: „Als sich versammelt die Mitglieder der Brüderschaft hier in der heiligen Gemeinde Boskowitz am 15. Adar II im Jahre 508 (15. März 1748) der kleinen Zeitrechnung,42 um nach altem Brauche die Neuwahlen vorzunehmen, bei dieser Versammlung sich große Streitigkeiten ergaben, die nicht um des Himmels willen inszeniert wurden. Es war eine Schmach und Schande vor Gott und Menschen. Man hörte Aussprüche, wie „dies soll eine heilige Brüderschaft sein" und ähnliche schimpf liehe Äußerungen. Die Geringen haben sich gegen die Vornehmen aufgelehnt, gegen die vornehmen Vorsteher, gegen die alten ehrwürdigen Mitglieder, es wäre fast zu einem Bruch, zu einer Trennung im Kreise der Brüderschaft gekommen, gegen den Verein, welcher von altersher von den vornehmen Führern und aus- 164 8