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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 160

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 160)
Language
German
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IRI
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eine ihrem Range entsprechende Ehrung in der Synagoge zuteil werden lassen. Im Jahre nach erfolgter Anmeldung muß er für jedes Mitglied der Brüderschaft eine Ehrung in der Synagoge erwerben ."M Im Statut Kanitz ist ein „Einkaufsgeld" von 34 Kreuzer für den Sohn eines Brüderschaftsmitgliedes vorgesehen. Die eine Hälfte des Einkaufsgeldes ist bei der Aufnahme in die Chewra zu erlegen, die andere Hälfte kann er sukzessive beim „Umgange" (der Vorsteher mit der Sammelbüchse) einwerfen. Fremde, d. h. die nicht Söhne von Mitgliedern, haben ein „Einkaufsgeld" von zwölfmal 17 kr. 3 fl 24 kr. zu bezahlen. Von diesem Betrage ist die Hälfte sofort zu erlegen, die andere Hälfte kann innerhalb zweier Jahre sukzessive beim „Umgang" der Vorsteher „eingeworfen" werden. In diesen zwei Jahren ist der Neueingetretene vom Bezahlen der „Wochengelder" befreit.35 Im Jahre 1816 wurde in Boskowitz die Eintrittsgebühr valorisiert, der darauf bezügliche Beschluß lautet: „Nachdem die alte Aufnahmsgebühr für eine Zeit berechnet war, in welcher die Bedürfnisse der Menschen mit geringen Mitteln zu decken waren, jetzt aber das Geld entwertet, die Lebensmittel, die Bedürfnisse der Chewra sich verteuert, die Handvoll Bankozettel nicht ausreicht, den Bedarf der Beerdigungsbrüderschaft zu decken, welcher derzeit gegenüber der frühern Zeit das Zehnfache beträgt. Deshalb wurde folgender Beschluß gefaßt: „Wenn auch die alte Eintrittsgebühr zu Recht bestehen bleibt, so ist diese aber in Silbergeld, oder in Bankozettel laut Kurs, ob dieser hoch oder niedrig, zu erlegen Der Name des Neuaufgenommenen wurde im Protokollbuche36 der Brüderschaft vom Gemeindebeglaubten im Beisein der Vorsteher der Chewra verzeichnet. In Neu-Raußnitz wurde für jedes Mitglied ein eigenes Folio angelegt, auf welchem nebst dem Namen und dem Tage der Aufnahme auch alle seine Schuldigkeiten an die Bruderschaft verzeichnet wurden. Nach Statut Boskowitz mußte der Rabbiner jede vollzogene Aufnahme in die Bruderschaft eigenhändig protokollieren und durch seine Unterschrift legalisieren. Bei einer Sedisvakanz treten die Vorsteher an Stelle des Rabbiners. Nach erfolgter Aufnahme in die Bruderschaft wird der Neuaufgenommene „Junger" oder Melatsche37 genannt. In dieser Eigenschaft bleibt er bis ein anderes Mitglied, aufgenommen und „Junger" wird. Im Statut Kanitz wird ein neuaufgenommenes Mitglied „Nebengeher" genannt. Dieser hat alle Dienste zu verrichten, welche ihm der Vorsteher auferlegt und ist auch dem „Mladsy" unterstellt. Ist er bereits zur Dienstleistung bei Kranken, bei der Leichenwaschung, bei der Beerdigung fähig, dann wird er „Mladsy" genannt.38 „Nebengeher", welche die aufgetragenen Dienste nicht vollziehen, werden gänzlich abgeschafft und verlieren auch das eingezahlte Einkaufsgeld. „Mladsy" müssen den Vorstehern helfend zur Seite stehen, Tag und Nacht, Winter und Sommer zur 7 163

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