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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 159

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 159)
Language
German
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IRI
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liegen und verlesen werden. Es muß aber auch beraten werden, ob die Statuten nicht durch neue Verordnungen ergänzt werden sollen. Die Generalversammlung beschließt auch die Aufnahme von neuen Mitgliedern; der Generalversammlung unmittelbar folgt das Brudermahl. //. Erwerbung der Mitgliedschaft Gemeindemitglieder, welche der Brüderschaft angehören wollen, müssen sich beim Vorsteher schriftlich anmelden und um Aufnahme ansuchen.80 Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung, ist aber eine beschränkte. Es darf alljährlich nur ein Mitglied (so in Raußnitz und Eibenschitz) aufgenommen werden. Stirbt ein Mitglied im Laufe des Jahres, so darf auch an dessen Stelle ein zweites Mitglied aufgenommen werden .31 Minderjährige Kinder von Brüderschaftsmitgliedern können in beliebiger Anzahl aufgenommen werden. Die Inkorporierung wird aber erst nach dem 13. Lebensjahre definitiv, bis man erkennen kann, ob er sich für die Dienstleistungen der Brüderschaft eignet (jl. Jahrb. XXI, S. 232). Die Aufnahme in die Brüderschaft wird durch Majoritätsbeschluß vollzogen, doch müssen zumindest zwei Stimmen Mehrheit sein.32 Stirbt ein Brüderschaftsmitglied und hinterläßt einen Sohn, welcher der Aufnahme in die Brüderschaft würdig, so tritt er kraft des Erbrechtes an Stelle seines Vaters. Wenn sich aber auch nur eine Stimme gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erhebt und für die Ablehnung gewichtige Gründe angeführt werden, dann soll man dieser einen Stimme Gehör schenken .33 Freilich muß der Opponent von lauteren Motiven und nicht von persönlichem Hasse geleitet sein. Wenn mehrere Aufnahmsgesuche vorliegen, so haben Söhne von Mitgliedern den Vorzug. Unter den andern Gesuchsstellern um Aufnahme entscheidet das Los. Für die Inkorporierung ist eine Taxe zu erlegen. Im Statute von Boskowitz ist eine Aufnahmsgebühr von einem Reichstaler vorgeschrieben. Vor erfolgter Aufnahme in die Brüderschaft ist mit dem Gesuchssteiler zu vereinbaren, welchen Teil der Eintrittsgebühr er bei der Aufnahme zu erlegen und welchen Teil er im Laufe eines Jahres zu zahlen hat. In Raußnitz beträgt die Aufnahmsgebühr drei rheinische Gulden, wovon ein Reichstaler (= anderthalb rheinische Gulden) bei der Aufnahme zu erlegen, die andere Hälfte kann sukzessive bei den Jahresversammlungen abgezahlt werden. Außer dieser Aufnahmstaxe schreibt das Statut von Raußnitz noch Folgendes vor: „Bei der Aufnahme in die Brüderschaft hat ein Erwachsener zwölf Böhm zum Ankaufe von Wein und für einen Knaben sind sechs Böhm zum Ankaufe von Wein zu erlegen. Ferner muß jeder, der die Mitgliedschaft erwerben will, noch vor der Anmeldung, jedem der drei Vorsteher 162 e

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