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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 158

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 158)
Language
German
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IRI
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hier im Orte anwesend, sich an der Begleitung der Leiche beteiligen muß, u. zw. bis die letzte Scholle fallt.25 Übertreter dieses Beschlusses verfallen in eine Strafe von zwei Böhm, davon kann nicht abgegangen werden; der Diener kann ein Pfand darauf nehmen." Frauen waren von der aktiven Teilnahme an der Leichenbegleitung ausgeschlossen. Im talmudischen Zeitalter gab es noch Klageweiber,26 welche angesichts des Leichnams in Wehklagen ausbrachen und um der Klage um den Verstorbenen mehr Nachdruck zu geben, wurden die Hände aufeinander geschlagen. Später wurde die Teilnahme der Frauen an Leichenbegängnissen religionsgesetzlich verboten. Die Frauen standen abseits, wenn die Leiche aus dem Hause getragen wurde, gingen hinter den Männern einher, begleiteten die Leiche bis an die nächste Straßenecke oder bis zum nahen Friedhofe. Darauf bezieht sich folgende Verordnung des Statutes Boskowitz aus dem Jahre 1700: Nachdem wir wahrgenommen, daß sich viele Männer von der Begleitung der Leiche absentiren, damit das Wort des Spruchdichters übertreten: „Spott den Toten27 etc.". Jene behaupten aber, es geschehe der Frauen halber, welche beim Heraustragen der Leichen auf beiden Seiten der Straße stehen, und man die Leichen zwischen diesen beiden durch Frauen gebildete Fronten tragen muß. Beim Zurückgehen nach dem Leichenbegängnisse warten die Frauen beim Friedhofe um das Kaddisgebet zu hören; es begegnen einander Männer und Frauen, eine Gefahr,28 wie es eine größere nicht gibt. Deshalb wurden Männer bestimmt, um auf die Frauen einzuwirken, damit sie bei Leichenbegängnissen nur auf einer Seite der Straße stehen und unmittelbar nach der Beerdigung den Friedhof verlassen. Sollte sich eine der Frauen dem widersetzen, so verfällt sie in ein Pönale von zwei Böhm; der Diener kann darauf ein Pfand nehmen, „sie sollen eben nicht mehr sündigen". Die Vorsteher der Chewra müssen Sorge tragen, damit die Gerätschaften der Beerdigungsbrüderschaft, welche zum Ausheben der Gräber und Anfertigung der Särge (Laden) gebraucht werden, stets blank poliert und geschliffen seien. Die Vorsteher müssen aber auch darauf achten, daß diese Gerätschaften in einem Kasten wohl verwahrt und verschlossen seien. Auch den Vorstehern der Beerdigungsbrüderschaft steht es nicht zu, diese Geräte einem Gemeindemitgliede leihweise zu überlassen. Eine Übertretung dieser Verordnung ist mit einem Pönale von einem Reichstaler zu Gunsten der Almosenkasse der Chewra zu belegen.29 Die Generalversammlung wird von den Vorstehern geleitet. Die alten Vorsteher müssen den neugewählten Vorstehern der Beerdigungsbrüderschaft Rechnung legen und die Rechnung nebst den Belegen ist aufzubewahren. Bei der Generalversammlung müssen die Statuten auf- 5 161

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