Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 157)
- Language
- German
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in Kanitz wurde (1801) ein Jahresbeitrag von 30 Kreuzern vorgeschrieben . Bei andern Brüderschaften ist ein Monatsbeitrag oder Wochengeld nicht stipuliert, es ist im Statut (so in Boskowitz, Neu-Raußnitz) nur das „Umgehen" vorgeschrieben, d. h. daß die Vorsteher allmonatlich umgehen müssen, um die Beiträge der Mitglieder in Form von freiwilligen Spenden einzusammeln (jl. Jahrb. XXI, S. 222; MGWJ., Jahrg. 70, S. 169). Beim Eintritte eines Todesfalles müssen die Vorsteher unmittelbar nach dem Morgengebete für das Begräbnis Sorge tragen. Zu jener Zeit wurde der Leichnam bald nach dem Absterben zur Erde bestattet. Die Leiche unbegraben liegen lassen galt als Schmach, die dem Leichnam zugefügt wird. Starb jemand am Tage, so mußte er vor Eintritt der Nacht beerdigt werden, starb einer nach Eintritt der Nacht,21 so mußte er am nächsten Morgen zu Grabe getragen werden. Jedes Brüderschaftsmitglied mußte, wenn ihn das Los traf, auf den Friedhof gehen und das Grab ausheben, oder einen Stellvertreter mieten, der das Grab schaufelt. Wer nicht selbst geht, aber auch keinen Vertreter beistellt, hat ein Pönale zu erlegen. An jüdischen Festtagen soll man die Gräber durch Nichtjuden ausheben lassen. Finden sich keine Andersgläubige, dann müssen die Brüderschaftsmitglieder, welche durch das Los bestimmt wurden, die Gräber selbst schaufeln, dürfen aber keine Glaubensbrüder als Stellvertreter mieten; um eine Entlohnung dürfen Juden an Festtagen keine Arbeit verrichten ,22 Die Vorsteher haben die Begräbnistaxen einzuheben, doch wird die Taxe in Form eines Pfandes erhoben, welches innerhalb der 30 Trauertage eingelöst werden mußte. Damit der Arme nicht beschämt werde, welcher nicht so viel sein eigen nennt, um die Begräbnistaxe zu erlegen, wurde auch dem Reichen nur ein Pfand abverlangt. Bei Eintritt eines Todesfalles durfte kein Brüderschaftsmitglied den Wohnort verlassen, um seinen Geschäften nachzugehen, es sei denn, der Vorsteher der Chewra erteilt ihm die Erlaubnis dazu. Es sollten eben alle Brüderschaftmitglieder bei der Leichenwaschung, Ankleidung der Leiche und Anfertigung der Lade23 zugegen sein und den Toten auf seinem letzten Wege über diese Erde begleiten. Die Vorsteher der Chewra mußten eifrig darüber wachen, daß kein Mitglied der Brüderschaft von der Begleitung des Leichnams sich ausschließt. Das Boskowitzer Statut aus dem Jahre 1701 überliefert uns folgenden Beschluß: „Wir haben ein Unrecht in Israel bemerkt. Es bleiben die Mitglieder der Brüderschaft zurück, wenn man die Leiche zum Friedhofe begleitet, als Begleiter schließen sich nur an „einer aus einer Stadt, zwei aus einer Völkerfamilie46,24 es ist dies ein schweres Vergehen, welches ja jedem Gesetzeskundigen bekannt. Deshalb wurde beschlossen, daß jedes Mitglied der Brüderschaft, welches 160 4