Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 156)
- Language
- German
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ten. Der gewählte Vorsteher mußte Hausbesitzer sein, zumindest aber ein halbes Haus sein eigen nennen, oder ein Pfandrecht auf ein Haus besitzen .13 Jeder der gewählten Vorsteher muß zwei Maß Wein schenken.14 Wer zum ersten Male mit dem Amte des Vorstehers betraut wird, muß für die Mitglieder der Chewra ein Mahl veranstalten, so schreibt es das älteste mährische Statut vor. Später (so im Statut Boskowitz aus dem Jahre 1704) war das Mahl kein Zwang mehr, sondern der freien Entschließung des Gewählten anheimgestellt. Auch im Statute von Eiben - schitz wurde später gegenüber der alten Verordnung bezüglich des Mahls des Neugewählten eine Erleichterung geschaffen, das Mahl konnte durch eine Geldspende abgelöst werden. Stand der neugewählte Vorsteher der Beerdigungsbrüderschaft in der Gemeindesteuer, so hat er als Ablöse vier rheinische Gulden zu erlegen, war er außer der Steuer, ein minder Bemittelter, so hat er an Stelle der Mahlzeit zwei rheinische Gulden zu bezahlen. Dieser Betrag muß unmittelbar nach erfolgter Wahl, ehe sich die Versammlung auflöst, erlegt werden. Wer sich weigert diesen Betrag zu erlegen, darf zum Vorsteheramte nicht zugelassen werden. Es muß in einem solchen Falle unter den abtretenden alten Vorstehern der Beerdigungsbrüderschaft gelost werden, wen das Los trifft, tritt an Stelle des zum ersten Male gewählten Vorstehers der Chewra, welcher die Vorschrift betreffs Ablösung des Mahles nicht erfüllen will. Der Wahlakt soll im Hause des ersten Vorstehers15 vollzogen werden, auch die Generalversammlung werde im Hause des ersten Vorstehers abgehalten, doch kann er zu Gunsten des zweiten oder dritten Vorstehers auf diese Ehrung verzichten (Stat. Eibenschitz, § 9). Die Neuwahlen wurden statutengemäß am Schuschan Purim16 (15. Adar) vollzogen, in Neu-Raußnitz fanden die Neuwahlen am Pesach- Halbfeste statt (§ 5, MGWJ., Jahrg. 71, S. 169). Der Schrank, in welchem die Sammelbüchsen, die Pfänder17 und das Statutenbuch verwahrt werden, soll beim ersten Vorsteher der Chewra stehen (Stat. Eibenschitz: beim Höchstbesteuerten unter den Vorstehern). Die Gegensperre hat der zweite Vorsteher, welcher auch den Schlüssel zur zweiten Sperre in Verwahrung hat.18 Pflichten der Vorsteher: Die Vorsteher müssen die Wochengelder19 oder Monatsbeiträge, zu welchen die Mitglieder der Brüderschaft verpflichtet sind, persönlich einheben, sie müssen die Häuser in abwechselndem Turnus aufsuchen; der erste Vorsteher ist in der Regel vom „Umgehen" befreit (Stat. Kanitz, § 2). Die Beiträge sind den Orts- und Zeitverhältnissen angemessen. In Ungarisch Ostra wurde im Jahre 1655 ein Monatsbeitrag von drei (früher von sechs) Weißpfennigen20 eingehoben. In Eibenschitz wurde ein halber Kreuzer wöchentlich, 25 Kreuzer p.A., 3 159