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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 155

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 155)
Language
German
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IRI
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Wahlmännern und einem Stellvertreter (hebr. Nichnas, Eintreter- Stellvertreter), diese nahmen die Vorstandswahl vor. Die Wahlmänner durften zu einander nicht im Verwandtschaftsverhältnis (Blutsverwandtschaft ersten oder zweiten Grades) stehen.8 Es wurden drei Vorsteher (in Eibenschitz vier Vorsteher) gewählt. Die Wahlmänner einigten sich in der Regel auf die geeigneten Persönlichkeiten, sonst mußte so lange gewählt werden, bis zwei von den drei Wahlmännern sich auf eine Person einigten. Es wurde zunächst der erste, dann der zweite und zum Schlüsse der dritte, resp. der vierte Vorsteher gewählt. Der erste Vorsteher (Stat. Eibenschitz) trug den Titel Primus9 der Chewra. Der Eintreter oder der mit der Stellvertretung betraute Wahlmann trat nur in Aktion, wenn einer der Wahlmänner für das Amt des Vorstehers in Vorschlag gebracht wurde, oder wenn einer der Wahlmänner in verwandtschaftlichem Verhältnisse zu einem für das Amt des Vorstehers vorgeschlagenen Kandidaten stand. Ist ein Vorsteher von den Wahlmännern gewählt, die Wahl erfolgt durch Majorität, und es stellt sich nach der Wahl des zweiten oder dritten Vorstehers heraus, daß er zu dem ersten Vorsteher in einem verwandtschaftlichen Verhältnisse steht, dann muß immer der später gewählte Vorsteher weichen, der zuerst gewählte bleibt im Amte. - Das Statut von Boskowitz sieht einen vierten Vorsteher vor, welcher „Eingeher", stellvertretender Vorsteher, genannt wurde. Der Eingeher - Vorsteher mußte ein Neugewählter sein, der zum ersten Male gewählt wurde, um in der Amtsführung versirt zu werden.10 Die Funktionsdauer der Vorsteher (Gabbaim) war eine begrenzte, für ein Jahr bemessen. Die Wahl mußte alljährlich an einem im Statute festgesetzten Tage vorgenommen werden. Ein Vorsteher konnte nur in drei aufeinander folgenden Wahlperioden gewählt werden (Stat. Boskowitz, Eibenschitz und Kanitz), es mußte alsdann eine Wahlperiode verstreichen, ehe er wieder in die Neuwahl kommen konnte. Es konnten aber alle alten Vorsteher durch drei Wahlperioden immer wieder mit der Amtsführung betraut werden. Hingegen schreibt das Statut von Boskowitz vor, daß alljährlich zumindest ein neuer Vorsteher gewählt werde.11 Zu Vorstehern können gewählt werden, verheiratete Männer, die durch sechs Jahre (Stat. Eibenschitz: vierjährige Mitgliedschaft, drei Jahre verheiratet) der Brüderschaft als Mitglieder angehören ,12 Nach dem Statut von Ungarisch Ostra kann ein Vereinsmitglied zum Vorsteher gewählt werden, wenn es ein Jahr lang sich in der Brüderschaft betätigt hat. Es dürfen aber nur solche Mitglieder der Beerdigungsbrüderschaft zu Vorstehern gewählt werden, die während der Zeit ihrer Mitgliedschaft sich im Ausüben von Liebesdiensten bewährt, als Krankenpfleger, bei Sterbenden und bei Leichenwaschungen sich eifrig betätig- 158 2

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