Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 154)
- Language
- German
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Aus den Statuten der mährischen Beerdigungsbrüderschaften Von Heinrich Flesch, Dolni Kounice Aus dem Talmud und den Dezisoren stammen die Vorschriften über das Begräbniswesen. Das Zeremoniell beim Absterben, „Auszug der Seele" genannt, bei der Leichenwaschung und Grablegung hat sich zum größten Teil aus kabbalistischen Quellen herausgebildet und ist dem „Buche der Frommen"1 von „ Jehuda dem Frommen" und dem „Maabor Jabok"2 (Furt des Jabok), des Ahron Berachja Sohn Mose, Sohn Nehemia aus Modena entnommen, und wird von den heiligen Bruderschaften nach altem Brauche vollzogen. Die Bruderschaften, Vereinigungen, die sich mit Krankenpflege und Beerdigung der Toten beschäftigen, Chewra Kadischa (heilige Vereine, Beerdigungsbrüderschaften) genannt, hatten schon in frühester Zeit eigene Statuten. So besitzt die Beerdigungsbrüderschaft in Prag solche aus dem sechzehnten Jahrhundert.3 Die Statuten der mährischen Beerdigungsbrüderschaften, u. zw. die von Ungarisch Ostra,4 welche im Jahre 1655 niedergeschrieben wurden, die von Boskowitz, welche aus dem Jahre 16575 stammen, die von Raußnitz aus dem Jahre 1701,6 welche aber lange Zeit vorher schon in Kraft waren, habe ich ja zum Teil im Original in hebräischer Sprache publiziert, zum Teil aber, so das Statut von Boskowitz, in deutscher Übersetzung herausgegeben. Mir liegen aber auch die Statuten der Beerdigungsbrüderschaften Tobitschau aus dem Jahre 1702 (53 Paragraphen), Eibenschitz aus dem Jahre 1722 (106 Paragraphen) und das erneute Statut von Kanitz aus dem Jahre 1801 (105 Paragraphen) handschriftlich vor. Auszüge aus diesen Statuten sollen hier geboten werden. /. Wahl der Vereinsleiter und deren Funktionen Die Beerdigungsbrüderschaft ist ein Staat im Staate, eine von der jüdischen Gemeinde völlig unabhängige Korporation mit Autonomie, dessen Vorstände, Gabbaim (Einnehmer, Kassiere) genannt, durch sogenannte Wahlmänner gewählt wurden. Die Namen der ordentlichen Mitglieder werden gesondert auf Zettel geschrieben, diese werden in eine Urne gelegt, und vier aus ihnen gezogen bezeichnen die Namen von drei 1 157