Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 148)
- Language
- German
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men zwecks sicherer Eskortierung der Auswanderer getroffen werden könnten, um sie vor aller Ungebühr zu schützen. Dabei wurde neuerlich strenge eingeschärft, die Juden zur Berichtigung ihres Kontributionsrestes und zur Regelung ihrer Eigentumsverhältnisse mit den Christen anzuhalten, und allen Behörden, Gerichten und Beamten aufgetragen, namens der Juden mit größter Beschleunigung gegen ihre Privatschuldner einzuschreiten. Das Verzeichnis der Jitschiner Juden, das im Sinne dieses Befehles vom Jitschiner Magistrat angelegt werden sollte, ist nicht auf uns gekommen . Die Jitschiner Juden hatten es natürlich mit ihrer Auswanderung nicht eilig und mußten daher neuerdings dazu aufgefordert werden. Am 30. Juni 1745 wurden die Juden aufs Rathaus befohlen und ihnen das Patent verlesen,24 demzufolge sie sich äußern sollten, in welches Land sie zu ziehen beabsichtigten. Die Antwort sollten sie binnen zwei Tagen geben, gaben sie aber nicht. Die Jitschiner Juden überstanden glücklich alle Militärdurchmärsche durch die Stadt und alle Bemühungen des Jitschiner Magistrats um ihre Entfernung aus der Stadt. Im Gegenteil, sie mehrten sich noch. So reichte i. J. 1747 der Jitschiner Magistrat bei den Statthaltern eine Beschwerde gegen die Verordnung des Kreisamtes ein, derzufolge dem Prager Juden Nathan Hersehl nicht verwehrt werden sollte, in Jitschin zu wohnen und hier Handel zu treiben, ohne daß im Sinne der gültigen Vorschriften die Stadt um ihre Meinung gefragt worden wäre. Der Erfolg der Beschwerde war, daß wir den Nathan Hersehl in der Folgezeit als Handelsmann in Jitschin finden. Es hing dies zum Teil auch damit zusammen, daß auch unter den Ratsherren keine einheitliche Anschauung in der Judenfrage herrschte. Dort, wo ihnen ein Vorteil von ihnen winkte, da drückten sie vor ihnen ein Auge zu. Als Beispiel kann der Fall des Gemeinderates JohannWürtz gelten, der im Gemeinderat am 9. November 1747 zur Verhandlung stand. Würtz hatte sein Haus an einen Juden verpachtet, den die Stadt nicht dulden wollte. Der Magistrat faßte folgenden Beschluß: Da hinsichtlich der Juden (deren Mehrung der Nachbarschaft abträglich ist) die Gemeinde seit vielen Jahren beim hohen Landesgubernium ihre Reduzierung betrieben und viel Geld darauf gewendet hat und auch vom Gubernium mehrfache decisa favorabilia erzielt hat, auch zwecks Nichtaufnahme dieses Juden zu Ihren Gnaden ihre gravamina eingebracht hat, in denen auch Herr Würtz mit unterschrieben ist, so hat sich Herr Johann Würtz gegen so vielfache gnädige Entscheidungen in keine solche Verpachtung mit dem besagten Juden zum Schaden und Präjudiz der Gemeinde einlassen sollen, da sich nach den Stadtrechten kein Ratsherr gegen den Rat, gegen die Gemeinde, in der er lebt, verpflichten soll. Daher wird ihm 15 151