Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 146

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 146)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2644300-2644317--2114-2646459
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Zeiten her eine per actus contrarios niemahlen unterbrochene Gewohnheit bestehe, vermög welcher den hiesigen ihre eigene und abgesonderte Gasse und Häuser habenden Schutzjuden gestattet wird ihnen nur in jenen in der Reihe der Fleischbänken befindlichen 5 christlichen Häusern Gewölbe mieten und nur in selbigen, keinerdings aber in anderen christlichen Häusern ihre Waren niederlegen und verkaufen zu dürfen". Es war übrigens nicht nötig. Die Jitschiner „Judengasse" und die Fleischbänke waren recht weit von den Kirchen zu St. Jakob und zu St. Ignaz entfernt,21 man konnte von dort weder die eine noch die andere einsehen und es war daher auch nicht nötig, die Juden in eine größere Entfernung umzuquartieren. Am 9. April 1739 entstand unter den Jitschiner Juden große Bestürzung. An diesem Tage kamen die Kreishauptleute nach Jitschin, ließen den Hauptmann der Herrschaft Kumburg-Aulibitz Johann Kohout auf das Rathaus kommen, beriefen den Magistrat, einige Bürger und sämtliche Juden und verlasen den Juden den Gubernialbefehl vom März des gleichen Jahres, demzufolge die Juden binnen eines halben Jahres die Stadt Jitschin räumen und ihre Realitäten, mit Ausnahme von zweien, den Christen zu verkaufen trachten sollten. Dieser Befehl blieb jedoch bloß auf dem Papier. Schon am 10. November 1739 schrieb der Jitschiner Magistrat an das Kreisamt, daß die Juden aus der Stadt nicht ausgezogen seien, wiewohl der ihnen gestellte halbjährige Termin bereits verstrichen sei. Im Juli 1740 urgierte der Magistrat neuerdings die Erledigung dieser Angelegenheit, ohne jedoch eine Antwort zu erhalten. Die mittlerweile eingetretenen Kriegsereignisse lenkten die Aufmerksamkeit der Behörden auf andre, wichtigere Dinge, namentlich darauf, wie Geld und Proviant fürs Militär zu beschaffen sei. Die Juden wurden lediglich einer strengeren Kontrolle unterworfen. So ordnete am 3. Feber 1743 das Kreisamt in Smirzitz an, besondere Aufmerksamkeit einer jüdischen Mörderbande zu schenken und die Juden Wohnungen öfter zu visitieren. Den Juden wurde unter Strafe der Ausweisung von der Herrschaft verboten, ohne Vorwissen der Behörden andere Juden aufzunehmen und zu bequartieren, die im Lande nichts zu suchen haben und keinen ordentlichen Paß besitzen. In Jitschin hatten diese Visitierungen der Juden ein negatives Ergebnis. Auch die aufgrund der Verordnung des Kreisamtes in Smirzitz vom 6. März 1743 vorgenommenen Hausdurchsuchungen nach allerhand französischen Seidenstoffen und französischen Tücheln sowie nach Gold- und Silberspitzen und -borten, die beschlagnahmt werden sollten, verliefen erfolglos; diese letztere Durchsuchung fand unmittelbar nach Einlangen der Verordnung, am 11. März 1743 statt. Nach dem kreisämtlichen Erlaß dd. Smirzitz den 14. Mai 1743 verpflichteten sich die Juden des Königgrätzer Kreises, der Königin Maria 13 149

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.