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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 142

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 142)
Language
German
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gegen die übrige Bewohnerschaft einschreiten, die das Kehricht sogar auf dem Ringplatz vor dem Schloß ablagerte. Untereinander hatten die Juden „staares" (verabredet), sie würden in ihren Häusern keinen verheirateten Söhnen Unterkunft bieten. Das war vermutlich nur ein mündliches Übereinkommen und wurde schlecht beobachtet. Im J. 1705 beschwerte sich Scheiteies Eitel gegen Benjamin Sobotka, daß er entgegen ihrer Abmachung mit Vorbedacht seinem verheirateten Sohne Unterkunft biete. Da wurde er von der Gemeinde Jitschin aufgefordert, dieses Abkommen vorzulegen, kam aber der Aufforderung nicht nach. Die Gemeinde unterbreitete dann die Beschwerde unmittelbar dem Grafen zur Entscheidung. Wir kennen zwar diese Entscheidung nicht, aber aus der von der Visitationskommission d. J. 1721 durchgeführten Judenkonskription sehen wir, daß die verheirateten Söhne samt ihren Kindern in den Häusern ihrer Eltern wohnten. Fremden Juden war der Handelsbetrieb in der Stadt nur an Jahrmärkten gestattet; da kamen sie mit ihren Waren hauptsächlich aus Neubidschow. Sonst kamen fremde Juden nur zu vorübergehendem Aufenthalte nach Jitschin, gewöhnlich nur zwecks Regelung von Geldangelegenheiten . Am 19. November 170516 wurde den Juden ein Dekret des Grafen Sternberg verlesen, kraft dessen mit Rücksicht auf die in Polen grassierende Pestilenz den polnischen Juden unter der Strafe von 50 Talern der Einlaß in die Stadt verboten wird. Den städtischen Torwächtern wurde im Zusammenhange damit unter der Strafe der Absetzung untersagt, fremde Juden in die Stadt einzulassen. Die Bedrückung der Juden seitens der Stadt wuchs von Jahr zu Jahr. Am 20. März 1716 begab sich eine Deputation der Jitschiner Juden bis zu den Statthaltern, um gegen Übergriffe des Jitschiner Magistrates Klage zu führen. Ihre Reise nach Prag war jedoch nicht von dem geringsten Erfolg begleitet. Die Statthalter legten die Sache der Appellationskammer vor und erließen am 19. Juli 171617 eine Entscheidung, die über das erwähnte Dekret des Freiherrn Teuffenbach v. J. 1651, das die Juden als ihr Privilegium ansahen, ein vernichtendes Urteil fällte. Die Statthalter erklärten, es sei auch ungeachtet des im J. 1650 publizierten und vom Kaiser bestätigten Landtagsschlusses ganz offenkundig, daß die Aufnahme von Juden ein ausschließliches königliches Regal darstelle; auch im Königreich Böhmen dürften von keinem Einwohner Juden geduldet werden, ausgenommen dort, wo sie seit dem 13. Jänner 1618 ansässig seien oder wo ihnen seitdem eine besondere königliche Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Auf Grund dessen entschieden die Statthalter: Juden, welche nicht bereits im J. 1618 in Jitschin ansässig waren, 145

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