Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 141)
- Language
- German
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ten büßen und ebensoviel als Strafe in die Judenkasse. Der Hauptmann teilte die Kontribution unter die einzelnen Juden zu ihrer Zufriedenheit auf und sie erklärten sich aus freien Stücken bereit, 20 Reichstaler als Buße in die obrigkeitlichen Renten zu erlegen. Damit aber dieser Vertrag nicht von irgendeinem Juden umgestoßen werden könnte, erklärten die Juden, jeder von ihnen, der gegen dieses feierliche Übereinkommen reden sollte, damit nicht zufrieden wäre, dagegen wieder ankämpfen oder Berufung einlegen wollte, der sollte augenblicklich in den Kerker geworfen und nicht eher freigelassen werden, als er der Obrigkeit 50 Reichstaler Buße erlegt und sich verpflichtet, sich diesem Vertrage rückhaltlos zu fügen und mit den andern in Frieden zu leben. In dem Berichte, den der Hauptmann über diese Abmachung erstattete, konnte er sich nicht der Bemerkung enthalten, er hätte niemals geglaubt, daß Lazar Kolin so hinterlistig und boshaft sein könne. Jedes Wort sei schurkisch gewesen und er habe die Aussage eines andern Verhandlungsteilnehmers ins gerade Gegenteil verkehrt. Erst als ihm mit dem Stadtarrest gedroht wurde, gab er klein bei.14 Von der Regsamkeit und Handelstüchtigkeit der Jitschiner Juden zeugt der Umstand, daß im August 1702 die Gemeinde Jitschin das Angebot des Salomon und Josl auf Soldatenmonturen annahm, die sie zum Preise von 26 fl. liefern wollten, mit der Verpflichtung, falls etwas schlecht gearbeitet sein sollte, es anstandslos gegen tadellose Ware auszutauschen. Die Jitschiner Zünfte gingen dabei leer aus. Nicht einmal abschriftlich ist das Dekret des Grafen Adalbert von Sternberg auf uns gekommen, das am 13. August 1704 auf dem Jitschiner Rathaus verlesen wurde und die Erledigung auf die Beschwerde der Stadt Jitschin gegen unterschiedliche Unzukömmlichkeiten und Ausschreitungen der Juden darstellte.15 Nach den Ratsprotokollen zu schließen, richteten sich diese Beschwerden hauptsächlich gegen den Handel mit Artikeln , die unter den erlaubten Waren der Teuffenbachschen Urkunde nicht genannt waren, gegen den Handel mit verdächtigen Sachen und gegen das Offenhalten der jüdischen Geschäfte an Sonn- und Feiertagen. Dagegen war nirgends zu finden, daß die Jitschiner Juden von Darlehen Wucherzins gefordert hätten. Für Benützung der Stadtwage zahlten die Juden der Stadtkanzlei jährlich 6 fl. auf Papier und Tinte. Im J. 1704 hörte jedoch diese Zahlung auf und es wurde ihnen befohlen, ebensoviel zu zahlen wie die übrigen Jitschiner Bürger. Die Verordnung der Jitschiner Gemeinde vom 14. Jänner 1705, derzufolge den Juden unter Kerkerstrafe aufgetragen wurde, die Brunnen in der Judengasse zu säubern und das Kehricht zu beseitigen, darf uns nicht wundernehmen. Denn die Gemeinde mußte auf die nämliche Weise auch 144 8