Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 138)
- Language
- German
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sie sich auf die Bezahlung von Schulden bezogen, die wucherfrei und in aller Rechtsform kontrahiert waren. Streitigkeiten zwischen Christen und Juden um Pfänder, Geldleihen, Kauf gestohlenen Gutes u. dgl. sollte der herrschaftliche Hauptmann im Sinne der den böhmischen Juden erteilten kaiserlichen Privilegien schlichten. Dabei sollte der Hauptmann darauf achten, daß den Juden von den Christen kein Unrecht widerfahre. An Feiertagen, wenn Prozessionen stattfanden, und an den drei letzten Tagen der Karwoche war den Juden auferlegt, sich in ihren Behausungen zu verhalten; sie durften sich da unter Strafe weder auf der Straße noch in ihren Läden zeigen. Alle diese Berechtigungen und Bedingungen sollten für die Juden in Jitschin nur insolange gelten, als der Kaiser den Juden in Böhmen den Aufenthalt gestatten würde. Sollten jedoch die kaiserlichen Mandate hinsichtlich ihrer Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, so sollten auch die Vorrechte des Teuffenbachschen Privilegiums für die Jitschiner Juden sofort aufhören. Bis dahin jedoch sollten alle herrschaftlichen Hauptleute und der Rat der Stadt Jitschin die Juden im Genüsse der ihnen erteilten Freiheiten schützen und schirmen. Nach Ausfertigung dieses Dekrets fügte jedoch Teuffenbach noch nachträglich einen Zusatz hinzu, der einen besonderen Gnadenerweis enthielt: es war die Erlaubnis, die obenerwähnten neun Paare (Familien) noch um zwei weitere Paare zu vermehren, und zwar um die beiden Töchter des Moses samt ihren Männern und Kindern. Damit war die Zahl der geduldeten Juden auf elf Familien erhöht, doch mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß kein Jude darüber der gewährten Freiheiten teilhaftig werden dürfe und ebensowenig die Stadt mit mehr Ware versorgt werden dürfe als bisher. Dieses Teuffenbachsche Dekret stieß auf den Unwillen der Bürgerschaft und des Rates der Stadt Jitschin. Aber die gedemütigte und durch die Kriegslasten erschöpfte Stadt bemühte sich vergebens, einen Widerruf dieses Judenprivilegiums oder wenigstens eine Abänderung zugunsten der christlichen Bevölkerung herbeizuführen. Dafür fand es bei der Judenschaft begeisterte Aufnahme und zähe Verteidigung. Die Streitigkeiten, die nach Gewährung des Dekretes zwischen den Juden und Christen in Jitschin entbrannten, zogen sich nun noch mehr in die Länge als früher. Denn jetzt mußten alle Klagen gegen die Juden vor dem herrschaftlichen Hauptmann anhängig gemacht werden. Dieser aber schützte, dem Wunsche seines Herrn entsprechend, die Juden, ja hielt ihnen die Stange. Und das verstärkte den Haß gegen die Juden nur noch. Wir übergehen die sehr zahlreichen Prozesse der Juden um ihre Forderungen ebenso wie die Beschwerden der Christen gegen den Judenhan- 5 141