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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 137

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 137)
Language
German
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IRI
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Diese Waren durften die Juden nach den gültigen landesfürstlichen Verordnungen in offenen Läden und bei Jahr- und Tagmärkten feilhalten y nur nicht an Sonn- und Feiertagen. Verboten dagegen war den Juden der Getreidehandel. Zur Pestzeit aber war es ihnen untersagt, Waren aus Seuchengebieten in die Stadt einzuführen. Gegen dieses Verbot eingeführte Ware sollte ihnen beschlagnahmt, ins Wasser geworfen und der Einführende an Leib und Gut dafür gestraft werden. Bezüglich des Fleisch Verkaufes galten die besonderen Bestimmungen des Privilegiums, das Teuffenbach im gleichen Jahre der Jitschiner Fleischerzunft gewährt hatte.10 Die weitere Bearbeitung der Rohstoffe hatten die Juden zum üblichen Preise ausschließlich den ortsansässigen Handwerksleuten zu übertragen . Für diese Handels- und Gewerbebefugnis hatte Teuffenbach die Jitschiner Juden zur Abnahme der herrschaftlichen Wirtschaftsprodukte, als Wolle, Käse, Butter, Fische u. dgl. verpflichtet, sooft sie ihnen zum Kaufe angeboten werden sollten. Die bezogene Ware mußten die Juden mit Silber in die herrschaftlichen Renten bezahlen. So hatte sich Teuffenbach einen sicheren und steten Absatz seiner herrschaftlichen Wirtschaftsprodukte geschaffen. Die Christen führten häufig Klage über die Juden, daß sie den mit ihren landwirtschaftlichen Produkten zum Markte kommenden Landleuten vor die Stadt entgegengingen, die Produkte aufkauften und so auf den Stadtmärkten Warenknappheit herbeiführten, namentlich an Eiern, Butter und Käse; Teuffenbach war bestrebt, solche Unzukömmlichkeiten abzustellen, indem er den Juden solches Auslaufen vor die Stadt untersagte. Dagegen gestattete er ihnen, diese Erzeugnisse auf den Märkten aufzukaufen, oder wenn sie ihnen von den Bauern in ihre Wohnungen oder Läden gebracht würden. Auf die Beschwerde der Juden über unerträgliche Belastung ihrer Häuser durch Kontributionen traf Teuffenbach die grundsätzliche Entscheidung, die Steuern seien ihnen auf derselben Grundlage zu bemessen, wie von andern Häusern. Die Regelung im einzelnen stellte er seinem Hauptmanne anheim; zu diesem sollten die Juden auch ihre Zuflucht nehmen, wenn sie sich verkürzt glaubten. Sonst aber waren sie verpflichtet, die rechtmäßig vorgeschriebene Kontribution auch ordentlich abzuführen . Von großer Wichtigkeit war die Bestimmung, kraft der die Juden in allen anderen und namentlich in Gerichtssachen von der Zuständigkeit des Jitschiner Magistrates gelöst und dem herrschaftlichen Hauptmanne unterstellt werden, vor dem allein sie geklagt und exequiert werden konnten. Der Hauptmann und der Stadtrat sollten auch nach Recht und Billigkeit die jüdischen Klagen gegen Jitschiner Einwohner erledigen, wenn 140 4

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