Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 136)
- Language
- German
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volk mit unterschiedlicher Handels- und Krämerware versorgt und auch sonst alle Unbilden geduldig getragen hätten, dann damit, daß die Juden schon jahrelang in Jitschin wohnten und der Kaiser ihnen den Aufenthalt im Königreich Böhmen gestattet hätte.7 Gleichzeitig trug Teuffenbach seinem Hauptmann auf, den Juden ihr Wohnrecht nicht zu schmälern und ihre Kündigung nicht zu dulden. Dabei verbot er jedoch ausdrücklich anderen als den genannten Juden, Männern und Frauen gleicherweise, den Aufenthalt und den Handelsbetrieb in der Stadt. Für die Einhaltung dieses Verbotes machte er die privilegierten Juden verantwortlich, indem er sie verpflichtete, fremden Juden von anderswoher den Zuzug nicht zu gestatten. Sollte ein Fall von Unbotmäßigkeit zur Kenntnis des Hauptmanns gelangen, so sollten die fremden Juden aus der Stadt gewiesen und die heimischen Juden dafür streng und unbarmherzig bestraft werden. Denn außer den genannten Juden dürften keine anderen Juden in Jitschin wohnen und geduldet werden, damit sich ihre Zahl nicht mehre, sondern im Gegenteil mindere.8 Aus diesem Grunde verbot Teuffenbach auch, daß Nachkommen der Juden, männlich oder weiblich, wenn sie verheiratet seien, sich in Jitschin niederlassen. Der Hauptmann sollte solche Eheschließungen vereiteln; im Falle einer geheimen Übertretung dieses Verbotes sollte ein solches Judenpaar unverzüglich der Stadt verwiesen und bestraft werden. Bei den alten Juden sollte das Eheschließungsverbot so lange währen, bis durch Tod die Zahl der Verheirateten gesunken sei. Die Zahl der Juden(familien) sollte sechs nicht übersteigen. Die Zuheirat und Heirat in andere Orte stand den Juden jedoch völlig frei und unterlag keiner Beschränkung. Zur Bestattung ihrer Toten sollte ihnen der Hauptmann einen von Jitschin ziemlich weit entlegenen, einsamen Platz anweisen , von dem die Juden einen Jahreszins in die herrschaftlichen Renten entrichten sollten.9 Wichtig ist die Festsetzung der Handels- und Erwerbszweige, die laut des Teuffenbachschen Patentes den Juden gestattet sein sollten. Es waren dies: 1. Einkauf und Verkauf unterschiedlicher erlaubter Handelsware, ob sie nun nach der Elle, nach dem Gewicht oder nach dem Hohlmaß verkauft wurde; 2. Handel mit unterschiedlicher Seidenware französischen, spanischen oder heimischen Ursprungs; 3. Handel mit schmaler oder breiter Ware, ellenweise oder in ganzen Stücken; 4. Handel mit Wolle; 5. Ein- und Verkauf von rohen und gegerbten Häuten; 6. Handel mit Gewürz, mit Gemischtware u. dgl. 3 139