Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 135

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 135)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2644300-2644317--2103-2646448
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

mit der Begründung, daß die gesamte Judenschaft des Königreiches Böhmen von jeglicher Berna, von allen Kammerzinsen, Steuern und Kontributionen, sowie von der Soldateneinquartierung und anderer Drangsalierung befreit worden war, als Anerkennung dafür, daß sie sich bereit gefunden hatte, dem Kaiser 40.000 fl. an außerordentlichem Kontributionsbeitrag zu bezahlen; dem Brief war die Abschrift des Privilegiums und der Salvaguardia beigeschlossen, die den Juden diesbezüglich erteilt worden waren.4 Nichtsdestoweniger gaben die Jitschiner Juden ihrer Bereitwilligkeit Ausdruck, gutwillig der Gemeinde einen Kontributionsbeitrag zu leisten, betonten aber, auf die Dauer könnten sie sich zu nichts derartigem verpflichten, sie müßten sich vielmehr an die erwähnte Salvaguardia halten. Ihren Höhepunkt erreichte indes die Bedrängnis der Juden zur Zeit der neuen Jitschiner Obrigkeit, des Freiherrn Rudolf von Teuffenbach. Die Jitschiner Juden nahmen damals in ihrer Verzweiflung die Zuflucht zu dem neuen Herrn mit der demütigen Bitte um Gewährung eines Privilegiums oder Schutzbriefes mit genauer Festlegung jener Handelszweige, die den Juden in Jitschin gestattet und verboten sein sollten, damit so ihre endlosen Streitigkeiten mit der Stadt einmal beigelegt würden. Rudolf von Teuffenbach nahm in der Tat keine Rücksicht auf den Landtagsbeschluß v. J. 1650, demzufolge die Judenschaft im Lande auf den Stand v. J. 1618 herabgesetzt werden sollte, und erteilte den Jitschiner Juden am 20. Juli 1651 auf dem Jitschiner Schloß ein Dekret,5 das die Juden in der Folge als ihr Privileg bezeichneten und das ihnen bei allen künftigen Streitigkeiten mit der Stadt als Stütze diente; die Prager Statthalter fällten jedoch am 19. Juli 1719 eine vernichtende Kritik darüber. Rudolf von Teuffenbach hatte sich sehr geirrt, wenn er entsprechend der Urkundenarenga gehofft hatte, durch Erlassung dieses Schriftstückes den bisher zwischen den Juden und den christlichen Bürgern schwebenden Kämpfen zu steuern.6 Damals werden in Jitschin folgende Juden genannt: der alte Moses Epstein samt Frau, zwei verheirateten Söhnen und ihren Kindern, der junge Moses samt Frau und zwei verheirateten Söhnen und einem alten, ledigen Bruder, und Esther, die Witwe nach Jakob, dem Bruder des jüngeren Moses. Diesen Juden hatte Rudolf von Teuffenbach gestattet, ohne Verhinderung seitens der christlichen Bevölkerung einerseits die ihnen zu Jitschin eigentümlich zugehörigen zwei Häuser zu bewohnen, anderseits jene Stuben, welche ihnen von Christen ungedrungen vermietet waren. Diese Bewilligung begründete Teuffenbach einmal damit, daß die Juden vor Jahren in schwerer Kriegszeit viel Drangsal und Ungemach durchgemacht, und obwohl sie durch Brandschatzung des Feindes um ihre ganze Habe gekommen, doch nach höchster Möglichkeit das Kriegs- 138 2

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.