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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 119

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 119)
Language
German
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IRI
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die Kosten für den Landesoberrabbiner jährlich ausmachten. Die Beantwortung müsse unbedingt bis zur nächsten Kammer-Session (am Montag) erfolgen. Im Falle keine Einigkeit bezüglich der Aufnahme erzielt werden könne, sei das Protokoll der Sitzung über alle für und wider abgegebenen Stimmen einzusenden. Die Uneinigkeit der Landesjudenschaft zeigte sich wieder bei der Beantwortung dieser Fragen, die geteilt erfolgte; jeder Zuschrift wurde jedoch das gleichlautende Protokoll beigelegt. Die Anhänger der Wahl hielten die Aufnahme für unerläßlich, „weil bei den einfältigen Landjuden fast täglich casus vorfallen, welche nach mosaischem Gesetze allein vom Oberlandesrabbiner entschieden werden könne". Die schwierigen Fragen, die auch die Kreisrabbiner nicht entscheiden könnten, müßten an ausländische Oberrabbiner gesandt werden, was auch große Auslagen verursache . Die Kosten für den Landrabbiner betrügen nur 100 Rth. jährlich und ein geringes Akzident bei Hochzeiten und Beschneidungen, so daß auf jeden Landjuden nur ein Pfennig entfiele. Der Landesprimator und einige Deputierte76 sagen in ihrer Antwort vom 14. März über die Leistungen Oppenheims: Er hätte seine Funktionen fleißig und emsig versehen und der Landesjudenschaft auch dadurch ersprießliche Dienste geleistet, indem er ihre Angelegenheit, die in Wien zu erledigen gewesen seien, an seine einflußreiche Verwandten empfohlen, die sich stets mit Erfolg dafür eingesetzt hätten. Als Aufgabe des Landrabbiners bezeichnen sie: „Wenn sich ein Zwist in jüdischen Ceremonien- Sachen oder ein casus in Rechtsangelegenheiten ereignet, welcher sonsten so leicht nicht entschieden oder erörtert werden kann, daß solche zum Ober Rabiner zur Entscheidung oder gehörigen Beilegung eingesendet zu werden pfleget.*4 Die Besetzung sei zunächst nicht notwendig, da auch ehedem viele Jahre hindurch das Landrabbinat unbesetzt gewesen wäre, jetzt seien in jedem Kreise, mit Ausnahme des Prachiner, Kreisrabbiner angestellt, die selbst alle rabbinischen Agenda besorgen könnten. Die schwierigsten Fragen sollten, wie dies bei den christlichen Universitäten üblich sei, den Oberrabbinern des Auslandes vorgelegt werden. Mit der Wahl sei bis zur Aufnahme eines Prager Oberrabbiners zu warten. Die Entscheidung der böhmischen Kammer fiel zu Gunsten der Wahl eines Oberrabbiners für die gesamte Landesjudenschaft aus. Gemäß den Kammerdekreten vom 8. und 12. November 1737 sollte diese am 3. Feber 1738 in Prag vorgenommen werden. Da die Wahlgegner auch weiterhin die Wahl zu vereiteln trachteten, erklärte die Hofkammer am 7. Dezember 1737 die angeordnete Wahl für unaufschiebbar, „es sollen hierzu zwei taugliche und wohlverhaltene Subjekte vorgeschlagen werden". Über die Vorgänge bei der Wahl sind wir zwar nicht unterrichtet, wir wissen jedoch, daß Isdk Wedeles-Spira am 12. Feber 1738 als der gewählte 122 44

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