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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 116

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 116)
Language
German
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religiösen Angelegenheiten der Kreisjudenschaft erledigt hätten. Deswegen seien auch die Jungbunzlauer Rabbiner niemals dem Landrabbiner unterstanden, wie dies der Aufnahmsschein des Landrabbiners Abraham Broda vom Jahre 1689, den sie in Abschrift beilegten, klar besage. Die Bunzlauer Kreisbevollmächtigten hätten auch aus diesem Grunde den ersten Aufnahmsbrief Oppenheims nicht unterschrieben. Die Unterschrift auf dem zweiten Aufnahmsbrief vom Jahre 1717 sei auch nicht über Auftrag der Kreisjudenschaft, sondern aus persönlicher Verehrung Oppenheims von den damals nur anläßlich der Quotaerneuerung anwesenden Kreisvertretern erfolgt. Über einen Erfolg dieser Eingabe des Bunzlauer Juden Vorstandes wird in den Akten nicht berichtet. b. Isak Spira-Wedeles, böhmischer Landesoberrabbiner Nach dem am 12. September 1736 erfolgten Tode David Oppenheims befürchteten die Deputierten der Landesjudenschaft, wahrscheinlich nicht ohne Anlaß, die Prager Judenältesten könnten einen neuen Oberrabbiner wählen und ihn auch, ohne ihre (der Landesjudenschaft) Einwilligung, als Landesoberrabbiner konfirmieren lassen. Sämtliche Deputierten und Beisitzer, die deswegen zu einer Sitzung nach Prag berufen wurden, machten bei der böhmischen Kammer am 5. November 1736 eine Eingabe, in der sie darauf hinweisen, daß die Landesjudenschaft mit der Prager Judenschaft in keinerlei Verbindung stehe und von ihr ganz unabhängig sei. Die Landesjudenschaft hätte stets einen eigenen Oberrabbiner gehabt, der von ihr sein Gehalt bezog. Die beiden Wahlen des Prager Oberrabbiners David Oppenheims zum Landesrabbiner, die jedesmal nach dem Tode der beiden Landrabbiner erfolgt sei, sei nur wegen seiner besonderen Eignung geschehen, was keine weitere Konsequenz nach sich ziehen könne. Sie behalte sich daher das Recht der freien Wahl eines eigenen Oberrabbiners vor. Am 16. November 1736 sandte die böhmische Kammer sowohl an die Prager Judenältesten wie an die Landesjudenschaft wegen baldiger Besetzung des Oberrabbinates zwei gesonderte Zuschriften. Die Landesdeputierten sollten, da schon über acht Wochen seit dem Tode Oppenheims vergangen seien, die Wahl eines Oberrabbiners für die gesamte Landesjudenschaft vornehmen, „jedoch ohne Consequenz, daß es jedesmal ein Prager sein müßte", und ihr das Wahlresultat zur Einholung der kaiserlichen Ratifikation „je ehender, je besser", überreichen. Die Prager Judenältesten zeigten aber keine Neigung, dem Wunsche der böhmischen Kammer nachzukommen und gaben eine für die Prager Judenschaft vieler Jahrhunderte bezeichnende Antwort: Es sei „von 41 119

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