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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 115

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 115)
Language
German
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und der des ganzen Bunzlauer Kreises aufgenommen, wozu auch die böhmische Kammer ihre Bestätigung erteilt hatte. Nebst 3 fl. Wochengehalt, das nach jahrelangem vergeblichen Kämpfen im Jahre 1731 mit Genehmigung der böhmischen Kammer auf 5 fl. erhöht wurde, erhielt er auch alle Akzidentien. Moses Brandeis glaubte, wie dies der Bunzlauer Vorstand in seinem Aufnahmsschein vermerkte, vom Landesrabbiner David Oppenheim unabhängig zu sein und suchte daher niemals bei ihm um Bestätigung seines Amtes an. Als ihm nun die Bunzlauer Kreisjudenschaft in Anbetracht seiner Leistungen ein Jahresgehalt von 50 fl. aussetzte, wie dies auch die übrigen Kreisrabbiner erhielten, erblickte David Oppenheim darin eine Hintansetzung seiner Person und schritt dagegen am 8. Jänner 1733 bei der böhmischen Kammer energisch ein.67 Diesem Proteste schloß sich auch die Landesjudenschaft am 9. Jänner an. Vergeblich berief sich die Bunzlauer Judenschaft auf ihre alte Ausnahmsstellung gegenüber dem Landrabbinate, die böhmische Kammer entschied (laut Dekret vom ö.Feber 1733) zu Gunsten Oppenheims. Dieser sei seinerzeit von der Landesjudenschaft als Rabbiner aller Kreise, der Bunzlauer Kreis inbegriffen, gewählt und vom Kaiser konfirmiert worden. Da Brandeis jedoch bona fide gehandelt habe, könne er sich die bishin erhaltenen Akzidentien behalten, wegen der weiteren müsse er sich mit dem Landesrabbiner ins Einvernehmen setzen. Die Bezahlung der 50 fl. wurde der Kreisjudenschaft strengstens untersagt. R.Moses Brandeis wollte sich dem Landesrabbiner nicht unterwerfen und nahm bald darauf das Rabbinat zu Mainz an. Dieser Entscheidung der böhmischen Kammer unterwarf sich zunächst die Bunzlauer Judenschaft, wie sie dies bei der Bestellung des im Jahre 1734 als Bunzlauer Rabbiner aufgenommenen Veit,68 Sohn des Bunzlauer Primators Noach Veit, zum Kreisrabbiner zeigte. R. Veit oder Feisch wurde mit Einwilligung des Landesrabbiners und der Landesjudenschaft am 12. Mai 1735 auf sechs Jahre zum Kreisrabbiner bestellt, mußte jedoch die Hälfte der Akzidentien von Hochzeiten und Beschneidungen dem Landesrabbiner abgeben und durfte auch ohne dessen Wissen den Kreisjuden keine Ehrentitel verleihen, wofür eine Gebühr zu entrichten war. (Vgl. Beil. XVII.) R. Veit Noe bekam dann tatsächlich gemäß Kammerdekret vom 21. Mai 1736 von der landjüdischen Hauptkassa 52 fl. jährlich ausbezahlt. Als nach dem Ableben David Oppenheims ein neuer Landesoberrabbiner aufgenommen werden sollte, versuchte die Jungbunzlauer Judenschaft durch eine Eingabe vom 29. April 1737 an die böhmische Kammer ihre ehemalige Unabhängigkeit wieder zu erlangen. Jungbunzlau, nach Prag die größte Judengemeinde Böhmens, sei das Handelszentrum und der religiöse Mittelpunkt des Kreises, deren Rabbiner seit uralter Zeit die 118 40

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