Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 114

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 114)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2644300-2644317--2082-2646427
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

25 Rth. ausbezahlt werden. Außerdem erhalte er nach altherkömmlicher Weise die Gebühren von jeder Hochzeit und Beschneidung usw. Über die Aufgaben des Landrabbiners wird angeführt,65 daß er darauf zu achten habe, daß die Landjuden ihre Lebensweise gemäß den mosaischen Gesetzen und den jüdischen Zeremonien gestalten sollten, die Widerspenstigen aber durch eine Bestrafung zur Besserung veranlasse. Er habe auch die unter Privatjuden oder innerhalb der jüdischen Landgemeinden vorkommenden Streitigkeiten nach mosaischem Gesetze zu schlichten und für Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Diesen Angaben stimmten auch die Vertreter der Prager Judenschaft zu, nur behaupteten sie, daß sich ehedem auch die Prager Judenältesten an der Wahl eines Landrabbiners beteiligt hätten, was die Landjuden in Abrede stellten, da sich auch die Landjudenschaft an der Wahl des Prager Oberrabbiners nicht beteilige. Die jüdische Kommission sandte am 8. Oktober über die Ergebnisse der Aussagen einen Bericht an die Statthalterei. Diese wieder erstattete auf Grund dieses Berichtes am 11. November 1717 der böhmischen Hofkammer ein Gutachten über die Landrabbiner-Wahl. Sie „findet kein Bedenken, warum dem Supplizierenden Juden David Oppenheim die ansuchende Confirmation über die erhaltene ganze böhmische Land Rabbiner-Stelle vermittelst der böhmischen Hofkanzlei nicht erteilt werden könnte". Kaiser Karl VI. erließ am 8. Juni 1718 an die Statthalterei ein Dekret, wonach er David Oppenheim „anstatt des vorgewesten Wolf Wedeies für einen Ober Rabiner auch über die änderte Hälfte, mithin nunmehro über die gesammte Landes Judenschaft" konfirmierte und sie aufforderte, wegen der notwendigen Assistenz und Protektion alles Nötige zu veranlassen. Der Kaiser erteilte aber dem David Oppenheim am 18. September 1718 ein „besonderes Confirmations Privilegium",66 das er mit einem Reskripte der Statthalterei einsandte. (Vgl. Beil. XVI.) Diese richtete am 18. Oktober 1718 an alle Kreis- und Stadthauptleute ein Rundschreiben, worin sie ihnen mit Bezug auf das kaiserliche Privileg den Schutz Oppenheims auftrug. Diese vielfachen Dekrete und Konfirmationsurkunden erfolgten nicht allein über Verwendung der Wiener Familie Oppenheim, sondern auch wegen der bereits erwähnten Ansprüche, die Simson Wertheimer oder dessen Anhänger auf das Prager Oberrabbinat erhob. David Oppenheim hielt das Landesrabbinat fest in Händen und ließ sich in seinen Rechten in nichts und von niemanden verkürzen, was er besonders durch das Einschreiten gegen den Jungbunzlauer Rabbiner Moses Jakob Brandeis zum Ausdrucke brachte. R. Moses Brandeis wurde im Jahre 1717 von der Jungbunzlauer Judengemeinde als ihr Rabbiner 39 117

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.