Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 112)
- Language
- German
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war. Die Wiederbesetzung dieses Landrabbinates dürfte auch nicht durch einen bloßen Zufall zwei Wochen nach Brodas Tod stattgefunden haben. In diesem Sinne ist auch der Wortlaut eines Berichtes zu verstehen, den die Landesjudenschaft im Jahre 1736 erstattete: „... wir den Oppenheimer als dazumal bereits gewesenen Prager Oberrabbiner nach Absterben unseres Oberrabbiners Abraham Broda und Wolf Wedeies vor (für) Landes Oberrabbiner zu zweimalen nach Jedwedem gedachten zweien Absterben aufgenommen ..." Wie die Wahl eines Landrabbiners im Jahre 1713 für die eine Hälfte, fand auch diese für die andere Hälfte Böhmens in Brandeis Ende April 1717 unter den gleichen Formalitäten statt. Es beteiligten sich daran abermals die Deputierten und Beisitzer der Landesjudenschaft, je drei Bevollmächtigte aus jedem der zwölf Kreise, einzelne hohe Kontribuenten, ebenso war auch eine Kommission der böhmischen Kammer anwesend. David Oppenheim wurde von diesen einhellig als Oberrabbiner für die gesamte Landesjudenschaft Böhmens auf zehn Jahre gewählt. Gleichzeitig wurde mit dem Landesrabbiner ein Übereinkommen getroffen, nach welchem dieser die Einwilligung gab, in allen Kreisen Böhmens Kreisrabbiner anzustellen. Die neue Einführung erfolgte wegen der an Zahl stark zunehmenden Landjuden, die ihre Wohnsitze im ganzen Lande zerstreut hatten und denen es nicht möglich war, mit jeder Kleinigkeit zum Landrabbiner nach Prag zu kommen, genau so wie es diesem nicht möglich war, stets zu ihnen zu gelangen. Die Kreisrabbiner sollten berechtigt sein, Trauungen zu vollziehen und alle rabbinischen Funktionen zu versehen. Der Landesrabbiner verzichtete zu ihren Gunsten auf die Hälfte der ihm zukommenden Gebühren. Nach Empfang seines Aufnahmsbriefes gab Oppenheim hiezu der Landesjudenschaft am 19. Ijar (30. April) 1717 schriftlich seine Zustimmung. Zur Bedingung stellte er, daß jeder Kreisrabbiner nur auf Grund einer von ihm und der Landesjudenschaft eigenhändig unterfertigten schriftlichen Erlaubnis angestellt werden könne. (Vgl. Beil. XV.) Die Einführung der Kreisrabbinate hat im Laufe der Zeit die Aufrechterhaltung des Landesoberrabbinates überflüssig gemacht. War nun zwar die Wahl Oppenheims von Seiten der Landesjudenschaft erledigt, so bedurfte sie doch noch der Zustimmung der Behörden und der Konfirmation des Kaisers. Die bei der Wahl anwesende Kommission der böhmischen Kammer verständigte sogleich ihre Oberbehörde. Dies hatte zunächst zur Folge, daß die Statthalterei das kaiserliche Reskript vom 7. März 1715 wegen Nachforschungen über den üblichen Vorgang bei der Wahl und der Bestätigung eines Landrabbiners der „Zu Untersuch- und Einrichtung des jüdischen öconomie- und Politzei-Wesens allergnädigst verordnete Kommissarien'6 zur Durchführung übergab» 37 115