Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 111)
- Language
- German
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Landesjudenschaft teilte der böhmischen Kammer am 11. März 1713 das Resultat der Wahl mit und ersuchte um deren Konfirmation durch den Kaiser. Erst am 2. Feber 1715, auf Veranlassung der kaiserlichen Hofkammer erließ Karl VI. das Konfirmationsdekret.61 Darin bezieht er sich auf die in Brandeis durchgeführte Wahl Oppenheims zum Landesrabbiner an Stelle Brodas, verweist auf die allgemeine Zufriedenheit mit Oppenheims Wirken als mährischer Landesrabbiner und Prager Oberrabbiner, bestätigt die erfolgte Wahl, „jedoch ohne Consequenz, daß es jedesmal ein Prager sein müsse" und befiehlt der böhmischen Kammer, zur Publizierung dieser Bestätigung bei den Kaiserrichtern in den Kreisen und anderwärts alles Erforderliche zu veranlassen. (Vgl. Beil. XIV.) Diese kaiserliche Konfirmation war nur auf Veranlassung der Finanzbehörden , nicht aber der politischen Behörden, die über die vollziehende Macht verfügten, erfolgt. Das genügte aber dem erwählten Oppenheim noch nicht. Über Verwendung seiner Wiener Verwandten teilte die Hofkammer am 2. Feber 1715 der böhmischen Hofkanzlei die Wahl Oppenheims und deren Bestätigung durch den Kaiser, die an die böhmische Kammer gerichtet sei, mit und ersuchte sie, auch ihrerseits dem Kaiser die Konfirmation Oppenheims vorzuschlagen, damit er in Protektion und Schutz genommen werde. Die Hofkanzlei entsprach zwar nicht gleich diesem Wunsche, veranlaßte aber den Kaiser, der Statthalterei in Prag am 7. März 1715 aufzutragen, sich über die Gepflogenheiten, die bishin bei der Wahl eines Landrabbiners eingehalten wurden, und über die Vorbedingungen für deren Bestätigung zu informieren. Hierüber solle sie dann einen Bericht an die Hofkanzlei erstatten. Die Statthalterei ließ zunächst dieses kaiserliche Schreiben unbeantwortet. Am 11. Jänner 1715 starb der Landrabbiner Wolf Wedeies,62 wodurch das Landrabbinat über die andere Hälfte Böhmens frei wurde. Obwohl über den Nachfolger in diesem Amte volle Einmütigkeit herrschte, fand doch dessen Wahl erst nach Verlauf von über zwei Jahren statt. Was veranlaßte die Landesjudenschaft, diese Wahl solange hinauszuschieben? Wir gehen in der Annahme nicht fehl, daß die kaiserliche Konfirmation vom 2. Feber 1715 mit dem Tode des R. Wolf Wedeies, und die Besetzung des Landrabbinates über die zweite Hälfte Böhmens mit dem Tode R. Abraham Brodas, der am 12. April 1717 in Frankfurt am Main erfolgte,63 in Zusammenhang steht. Die Behörden, in der Folge auch die Landesjudenschaft, trugen doch dem Standpunkte Brodas Rechnung, nach welchem die Landrabbiner dem Wortlaute der kaiserlichen Resolution vom 30. August 1704 gemäß auf Lebensdauer angestellt seien. Mag es wohl in der kaiserlichen Bestätigung Oppenheims „an Stelle Abraham Brodas" heißen, so erfolgte diese doch erst nachdem das Absterben des Wolf Wedeies bekannt und eine Hälfte des Landrabbinates frei geworden 114 36