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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 106

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 106)
Language
German
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IRI
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berechtige den R. Elias Wedeies noch nicht zu einem Anteil an den Akzidentien, da er seit der Abreise des Gabriel Elkesch nicht ein einzigesmal die Funktionen eines Rabbiners versehen habe. Auch der frühere erste Oberjurist Feisch Lichtenstadt, vorher Rabbiner in Kolin, jetzt in JungBunzlau, habe ihm, wie viele andere, bei der Verheiratung seiner Kinder die Gebühr bezahlt. Dies bezeuge sein Schwager, der Kassier Selig Bischitz51 schriftlich. Die Behauptung R. Elias, er sei nach den jüdischen Gesetzen von Zahlungen an den Rabbiner befreit, sei unrichtig. Denn nach den Rechtsgutachten des R. Moses Isseries, pag. 243,52 brauche nur derjenige die Rabbinergebühren nicht zu entrichten, der auch von der Bezahlung der kaiserlichen Kontribution befreit sei. Das angeführte Rechtsgutachten des Moses Alscheich wieder lasse sich auf die kaiserlichen Erbländer gar nicht anwenden. Daher sei Elias Wedeies, der Handel treibe und Kontribution bezahle, nicht unter den Befreiten. Die Durchführung der Trauungen sei Sache des Oberrabbiners, der auch andere Rabbiner damit betrauen kann, Wedeles-Wiener hätten sie jedoch ohne seine Einwilligung vorgenommen. Die beigebrachten Atteste der Schulklopfer und Schuldiener seien unwahr und nur durch Faktionen erzwungen. Die ihm gebührende Mahlzeit, die der Rabbi stets den Studenten und den armen Leuten gebe, sei ihm nur aus Mißachtung nicht geschickt worden. Aus demselben Grunde habe der junge Isak Wedeies am Samstag ohne seine (Brodas) Zustimmung gepredigt und es sei ihm, über Auftrag des Regierers R. Wolf Wedeies, ohne die notwendige schriftliche Erlaubnis des Oberrabbiners, der Titel „morenu" verliehen worden. Abraham Broda beantragt, daß Wedeles-Wiener, die nur 1000 fl. als Mitgift angegeben hätten, von 4000 fl. Akzidentien zahlen sollten; Isak Wedeies aber sei „wenigstens mit 14tägigem Arrest im Ketzl" zu bestrafen. In allen Judenschulen sei überdies zu publizieren, daß ihm als Oberrabbiner in allen Punkten das Recht zuteil werden müsse. In diesem Sinne berichtete auch der Altstädter Richter am 7. Juli der böhmischen Kammer. Er beantragte dem Elias Wedeies, Anschel Wiener und Isak Wedeies einen Verweis zu erteilen und dies in allen Synagogen zu publizieren. Als die drei Beschuldigten von „Lazarus Bunzel, als Beschickter beim königl. Richter, Bruder des Denuntianten Moyses Bunzel, Vetter des Rabiners Abraham Brodt" von dem ihnen drohenden Verweis erfahren haben, baten sie am 21. Juli 1698 die böhmische Kammer, bei ihnen mit Rücksicht auf ihre Stellung von einem Verweise abzusehen. Broda sei nur zweiter Rabbiner, deswegen sei „auch nach Abreise des Oberrabbiners Gabriel Elkesch der Sambson Wertheimber zu einem Ober Rabiner aufgenommen worden, weilen die Ge- 31 109

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