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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 95

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 95)
Language
German
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IRI
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gistrat feierlichst protestiert hätte. Die Ernennung Wedeies zum Oberrabbiner kann nicht der kaiserlichen Kontribution, höchstens der jüdischen Kassa zum Nachteile sein, die dem Oberrabbiner Vergünstigungen gewähre. Die böhmische Kammer würde aber schon diesbezüglich wissen, ihre Rechte zu wahren. Daher sei die Bestätigung der Oberrabbiner durch die Hof- und böhmische Kammer, welche die Prager Judenältesten durch ihre Vorwahl erwirkt hätten, aufzuheben und Wolf Wedeies zum Oberrabbiner der Prager Judenschaft durch den Kaiser zu ernennen. Jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß der Oberrabbiner Wolf Wedeies vor Antritt seiner Stelle beide in Zwietracht stehende Faktionen abschwöre und sich verpflichte, die Prager Juden in gutem Einvernehmen zu erhalten. Diesem Gutachten schlössen sich die Statthalter in ihrem Berichte vom 5. Mai 1693 vollinhaltlich an und beantragten die Ernennung Wolf Wedeies zum Prager Oberrabbiner. b. Die Bestätigung der beiden Oberrabbiner Die Entscheidung der böhmischen Hofkanzlei wäre sicherlich zu Gunsten des Wolf Wedeies ausgefallen, wenn nicht die kaiserliche Hofkammer in letzter Minute mit ihrem ganzen Einflüsse eingegriffen hätte. Sie wendet sich am 27. Mai in einem Schreiben an die böhmische Hofkanzlei gegen die „wie verlautet" zu Gunsten des Wolf Wedeies abgegebenen Berichte der Appellationskammer und der Statthalter und verweist auf ihre eigene Zuschrift vom 31. März und auf die wiederholten Eingaben der Prager Judenältesten, welche die Bestätigung des Gabriel von Elkesch fordern. Die böhmische Hofkanzlei möge den Standpunkt und die Argumentation der rechtmäßigen Vertreter der Prager Judenschaft beim Kaiser vertreten, da sonst zu befürchten sei, daß sich der Zwiespalt unter den Prager Juden nur noch erweitern, das ganze Kontributionswesen in Unordnung geraten und die noch rückständigen, namhaften Kontributionsbeträge der Kammer „entgehen" würden. Dieser wichtigen Argumentation konnte sich auch die böhmische Hofkanzlei nicht verschließen und so erfolgte am 6. Juni 1693 tatsächlich die kaiserliche Konfirmation des R. Gabriel zum Prager Oberrabbiner. In der Resolution an die Statthalter erklärt Kaiser Leopold I., sich „aus erheblichen Ursachen" für R. Gabriel entschieden zu haben und nimmt darin auf die Proteste des Prager Erzbischofs und des Altstädter Magistrats insoferne Rücksicht, als er dem bestätigten Oberrabbiner ausdrücklich verbietet, außer seinem Weibe und seinen Kindern, keinen einzigen 98 20

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