Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 94)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2644300-2644317--2062-2646407- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
mit der Übernahme des Oberrabbinates aufhören möchte. Zu Wedeies Nachteil bringt sie auch, daß „sein Vater, auch gewesener Oberrabbiner, bei der vor einigen Jahren vorbei gegangener homicidie des getauften Judens Winborsky interessiert zu sein beschuldigt worden".33 Der von den Judenältesten erwählte Oberrabbiner aus Polen, der keine Verwandten mit sich führt und durch den dem Kontributionswesen nichts entzogen werde, möge vom Kaiser bestätigt werden, damit unter den Juden Frieden gestiftet werde. Um die Heimatszugehörigkeit R. Gabriels nachzuweisen, legten die Ältesten der Statthalterei am 7. April 1693 eine Bestätigung von zwei greisen Prager Juden, Simon Sacerdot und Moyses Liberles, vor. Demnach sei R. Gabriel ein Enkel des R. Chaim Sohn Sinais, der in Prag ein Ältester und Oberjurist war. Nach seinem Tode heiratete seine Witwe R. Moses Brodt,34 der ein Ältester und ein Primas gewesen sei. Ebenso sei auch sein Vetter R. Bezalel (R. Chaim) R. Sinais ein Ältester und ein Primas gewesen. (Vgl. Beil. VII.) Über Auftrag gab am 14. April der Altstädter Richter Georg Ludwig Kutschera von Osterberg über eine erfolgte Verurteilung des R. Wolf Wedeies folgenden Bericht ab: Nach einer jüdischen Polizeiordnung durfte kein Ehehimmel aufgestellt und keine Trauung vollzogen werden, bevor nicht der Morgengabs-Star (Ehekontrakt, Kethuba) vom Schulklopfer und vom geschworenen Schreiber rechtmäßig unterschrieben und 5 Rth. in die Gemeindekassa abgeführt wurden. Wolf Wedeies habe jedoch vor zwei Jahren über Wunsch des Hersch Klaber und des Jonas Jeiteles in der Meisl-Schul einen Morgengabs-Star, der nicht rechtmäßig geschrieben und überhaupt nicht unterschrieben war und für den die 5 Rth. nicht entrichtet worden waren, vorgelesen. Nach gründlicher Untersuchung sei er deswegen zu einer Geldstrafe von 25 fl. verurteilt worden. Am 24. April gab nun auch die Appellationskammer das verlangte Gutachten ab. Sie faßt zuerst in sechs Punkten die uns bereits bekannten Angaben zusammen, die für die Aufnahme der beiden gewählten Rabbiner sprechen. In weiteren sieben Punkten führt sie die Gründe an, die die Aufnahme des Wolf Wedeies als Oberrabbiner als wünschenswert erscheinen lassen. In ihrem Resume stellt sie sich ganz auf Seite des Wolf Wedeies. Gabriel von Elkesch sei ein Ausländer, dessen Abstammung von Prag durch den Domizilwechsel seines Vaters hinfällig geworden sei. Dagegen sei Wolf Wedeies durch seinen Vater ein Prager und habe nebst den Verdiensten seines Vaters noch seine eigenen Verdienste. Nach jüdischem Brauch und Recht sei er als Nachfolger in das Amt seines Vaters einzusetzen. Durch die auswärtigen Rabbiner würde die Zahl der jüdischen Familien im Prager Ghetto zunehmen, wogegen auch der Altstädter Ma- 19 97