Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 93)
- Language
- German
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zeigt die Erregung, die innerhalb des Vorstandes und der Prager Judenschaft geherrscht hat. Nachdem sie die Dringlichkeit der Besetzung des Oberrabbinates und die Berühmtheit der erkorenen Rabbiner ausführlich geschildert haben, greifen sie den Wolf Wedeies aufs heftigste an. Sie bezeichnen ihn als einen ruhelosen Menschen, Gesetz- und Zeremonienfälscher, als Wucherer, der die Leute aussauge; er sei wie eine giftige Wurzel, aus der alles Unheil herauswachse, und sie sprechen ihm die Fähigkeit ab, auch nur Oberjurist in Prag zu sein. Das von seiner Partei seinerzeit ausgestellte Attest spricht von Wedeies nur als Oberjuristen, nicht aber als Oberrabbiner, weil ihn auch die eigene Partei während ihrer zwölfjährigen Herrschaft nicht zum Oberrabbiner wählen wollte. Auch der verstorbene Oberrabbiner habe in einer Predigt in der Synagoge gesagt: „Es wäre ihm sehr lieb, wenn er ein taugliches Subjektum wüßte, der dieses Ambt von ihme als einen alterlebten Mann übernehmen könnte." Dieser hätte sicherlich seinen Sohn vorgeschlagen, wenn er ihn hiezu für geeignet gehalten hätte. Wedeies besitze über hunderttausend Gulden und bezahle doch keinen Perdon, durch Erlangung des Oberrabbinates wolle er sich auch von der Kontribution befreien. Mit besonderer Ausführlichkeit verbreiten sich die Ältesten über die Erlangung des Landrabbinates, das er sich durch die nachträgliche Verwandtschaft mit dem Landesprimator,, strafenmäßig66 erschlichen hätte. Sie legten auch eine Abschrift von dem Memorandum bei, das Abraham Aron seinerzeit an die Landesdeputierten gegen Wolf Wedeies geschrieben hatte. Die Ältesten schließen ihr sehr weitläufiges Schreiben mit der Bitte, das Gesuch der Privatpersonen gänzlich abzuweisen und Wolf Wedeies vom Landesrabbinate abzusetzen. Es dagegen bei der bereits publizierten Bestätigung der beiden Rabbiner bewenden zu lassen, da es sonst ein Skandal für die Hofkammer wäre. Diese Zuschrift der Judenältesten machte sich die böhmische Kammer in ihrem Gutachten, das sie am 12. März 1693 an die Statthalter sandte, zu eigen, die sie darin fast wörtlich anführt. Sie ist entschieden gegen die Aufnahme des Wolf Wedeies zum Prager Oberrabbiner schon aus dem Grunde, da er dadurch von der Zahlung der Kontribution befreit werden möchte. Diese Gutachten und die Meinungsäußerung der Prager Judenältesten schickte die böhmische Kammer auch der kaiserlichen Hofkammer nach Wien. Die Hof kammer kannte die Stimmung der politischen Behörden in Prag und wußte, daß diese ihr Gutachten gegen die Bestätigung der erwählten Rabbiner abgeben werden. Um diesem vorzubeugen, wandte sich die Hof kammer am 31. März 1693 mit einem Schreiben an die böhmische Hofkanzlei. Alle wesentlichen Tatsachen, die gegen die Aufnahme des Wolf Wedeies sprechen, führt sie darin an. Besonders verbreitet sie sich über seinen Handel und seine Kontributionszahlung, die 96 18