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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 91

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 91)
Language
German
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Kutschera von Osterberg am 3. März den Befehl, den Ältesten der Prager Judenschaft das Schreiben der kaiserlichen Hofkammer zuzustellen und ihnen mitzuteilen, daß auch die böhmische Kammer es bei der Aufnahme der beiden Rabbiner bewenden lasse. Gleichzeitig solle der Altstädter Richter diese Bestätigung der Rabbiner in allen Prager Juden-Schulen (Synagogen) publizieren. Die unerwartet rasche Bestätigung der gewählten beiden Rabbiner durch die kaiserliche Hof kammer, der sich auch die böhmische Kammer anschließen mußte, dürfte ihren Grund in der Befürchtung gehabt haben, daß sich die Streitigkeiten um die Besetzung des Prager Oberrabbinates vertiefen und die politischen Behörden, die ohnehin in der Aufnahme der auswärtigen Rabbiner eine Stärkung des Prager Ghettos sahen, zum heftigsten Widerstande gegen diese Rabbiner veranlassen könnte. Wie begründet diese Befürchtung war, zeigte schon das Schreiben des Erzbischofs von Prag Johann Friedrich an die Statthalter vom 2. Jänner 1693, worin er gegen die Wiedereröffnung der Altschul und gegen die Aufnahme des Oberrabbiners protestiert und ersucht, daß „der junge fremde Rabbiner von hier weggeschafft werden möge" (vgl. Beil. V). Ebenso protestierte auch der Magistrat der Prager Altstadt bei der Appellationskammer gegen die Aufnahme der zwei auswärtigen Rabbiner, da sich hiedurch die Zahl der jüdischen Familien in Prag vermehren würde, was dem kaiserlichen Reskripte vom 1. Oktober 168929 widerspreche. Eine bedeutende Verschärfung des Kampfes um das Prager Oberrabbinat verursachte ein Gesuch, das zehn Prager maßgebende Juden30 am 6. Feber an den Kaiser sandten. Die großen Verdienste des Rabbiners Wolf Wedeies, die er sich während seiner zwölfjährigen Amtstätigkeit als Stellvertreter des Oberrabbiners und als erster Oberjurist um das Prager Judentum erworben hat, werden darin ausführlich geschildert und durch ein Zeugnis, das ihm seinerzeit der Prager Vorstand ausgestellt hat, belegt (vgl. Beil. VI). Daß es nicht nur eine moralische, sondern auch eine rechtliche Pflicht sei, R. Wolf Wedeies als Oberrabbiner von Prag zu bestellen, versuchen sie durch ein Zitat aus dem Tur Jore Dea31 zu beweisen, wo es heißt: „Wenn ein Oberrabbiner verlasset einen Sohn, der nur etwas zur Rabbiner Stelle tauglich wäre, so gebühret die Rabbiner Stelle dessen Sohn vor allen anderen, obwohl ein anderer mehr studiert sein möchte." Mit scharfen Worten wenden sie sich nun gegen die jetzigen Judenältesten, die die Judengemeinde zugrunde richten und „aus pur lauter Passion" den Wolf Wedeies verstoßen und einen Fremden aus Polen einem Einheimischen vorziehen. Sie bitten nun den Kaiser, den Wolf Wedeies, der viel kontribuiere, große Verdienste habe und in sieben Kreisen Landrabbiner sei, als Oberrabbiner von Prag zu bestätigen. 94 16

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