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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1933-01-01 · 5 (1933) · page 90

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
5 (1933)
Date
1933-01-01
Page
– (sequence 90)
Language
German
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gewesen, die aber den Zwiespalt in der Gemeinde nicht bannen konnten. Wedeies wäre sogar selbst Urheber vieler Streitigkeiten gewesen. Die Akzidentien gehören rechtmäßig dem Rabbiner und nicht in die Kassa. Die beiden Rabbiner sollten zusammen nicht mehr Gehalt haben als früher einer gehabt habe. Es sei nicht anzunehmen, daß zwischen den Rabbinern oder deren Anhängern Zwiespalt entstehen werde, „in deme dieselben die Gemeinde in einer Richtschnur zu erhalten sich angelegen sein lassen müssen". Es sei allgemein bekannt, welch gelehrte und berühmte Männer die erwählten Rabbiner seien, „und solche Subjekta seint, deren gleichen in der Weiten und Breiten Judenschaft nicht zu finden". Die Prager Judenältesten ersuchten nun die böhmische Kammer, die Wahl der beiden Oberrabbiner zu bestätigen. Um den Vorgang bei der Aufnahme und Bestätigung des Prager Oberrabbiners zu erfahren, ließ die böhmische Kammer in ihren alten Akten nachsuchen und fand die Wahl des Oberrabbiners Simon Wedeies vom Jahre 1647 durch die Ältesten, ihr Gesuch an den Kaiser sowie dessen Konfirmationsdekret hiefür als das Vorbild. Sie gab daher den Prager Judenältesten am 19. Jänner den Bescheid, sich wegen der Bestätigung so zu verhalten, wie es im Jahre 1647 bei der Wahl des Oberrabbiners geschehen sei. Sie sollten zu diesem Zwecke ein Gesuch an den Kaiser eingeben. Über Aufforderung der kaiserlichen Hofkammer gab die böhmische Kammer am 14. Feber ein Gutachten über die Prager Oberrabbiner-Angelegenheit ab. Darin führt sie die Angaben der Privatjuden und die Entgegnung der Judenältesten an. Da das Gehalt für die beiden Rabbiner aus der Kontributionskassa entnommen, dieses Geld jedoch zur Abstattung der großen Privatschulden und zur Bezahlung der über 30 Tausend fl. betragenden Kontributionsrestanten verwendet werden müßte, schlägt die böhmische Kammer vor: Das zu erwartende Gesuch der Prager Judenältesten an den Kaiser um Konfirmation ihrer Rabbiner abzulehnen und sie auf den Eintritt besserer Zeiten zu vertrösten. Die oberste Finanzbehörde des Reiches, die kaiserliche Hofkammer, beurteilte die zu erteilende Bestätigung der Prager Rabbiner vom Gesichtspunkte der Finanzgebahrung und erblickte in der Aufnahme der beiden Rabbiner nur Vorteile. Als angesehene Autoritäten werden dieselben für die friedliche Entwicklung der Prager Judengemeinde sorgen, was für die pünktliche Ablieferung der Judenkontribution nur Vorteile bringen kann. Die Bezahlung der beiden Rabbiner erfordert keinen größeren Betrag als ehedem und der Ertrag der Akzidentien war geringfügig. Mit dieser Begründung schrieb die kaiserliche Hof kammer am 22. Feber 1693 an die böhmische Kammer, daß sie gegen die Aufnahme der beiden Rabbiner kein Bedenken habe und sie daher in ihrem Amte bestätige. Daraufhin gab die böhmische Kammer dem Altstädter Richter Georg Ludwig 15 93

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